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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung des Antrags einer Asylwerberin auf internationalen Schutz in nichtöffentlicher Sitzung wegen unrichtiger Zusammensetzung des Spruchkörpers des Asylgerichtshofes; zuständigkeitsbegründende Wirkung der Behauptung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung; inhaltliche Entscheidung über das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch ein mit Richtern desselben Geschlechts besetztes Organ zu treffenSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und stellte am 21. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab an, vergewaltigt worden zu sein und dies bei der Polizei angezeigt zu haben. In der Folge sei sie von einem Verwandten des Vergewaltigers, der bei der Polizei tätig sei, angerufen, beschimpft und aufgefordert worden, die Anzeige zurückziehen. Sowohl die Polizei als auch die Staatsanwaltschaft würden versuchen, den Vorfall zu vertuschen.
2. Mit der angefochtenen Entscheidung weist der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß "§§3 Abs1, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005" ab, weil er von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht. Ihr Vorbringen sei im Wesentlichen vage und oberflächlich sowie massiv widersprüchlich. Weiters seien keine exzeptionellen Umstände zutage getreten, die im Rahmen einer Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK bedeuten würden. Die Beschwerdeführerin wäre auch vor Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage gewesen, in Georgien das Auslangen zu finden, und es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre. Darüber hinaus erhalte die Beschwerdeführerin beachtliche finanzielle Unterstützungen seitens ihrer in Amerika lebenden Taufpatin. Die Beschwerdeführerin befände sich erst seit einem Jahr im Bundesgebiet und verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Ebenso wenig sei eine berufliche oder soziale Verfestigung feststellbar, sodass in Summe die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwögen.
3. Die vorliegende Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen den dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, U688-690/12, zugrunde liegenden Beschwerden, die sich ebenfalls gegen eine gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshofes wenden.
4. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu U688-690/12 am 27. September 2012 gefällten - der vorliegenden Entscheidung in anonymisierter Fassung beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass über ihre Beschwerde trotz des von der Beschwerdeführerin (bereits) vor dem Bundesasylamt behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch einen Senat des Asylgerichtshofes, dem ein männlicher Beisitzer angehörte, entschieden wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde, weshalb die Entscheidung aufzuheben war.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88
VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, Asylgerichtshof, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U343.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012