TE Vfgh Beschluss 2012/10/10 B882/12

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Veröffentlicht am 10.10.2012
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Index

L5 Kulturrecht
L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 §3, §6, §42 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Schülerin gegen die amtswegige Auflassung einer Hauptschule mangels Legitimation

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die von der Beschwerdeführerin als Schülerin besuchte Hauptschule auf Grundlage des §42 Abs2 zweiter Satz des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG 2004), LGBl. 71 idF LGBl. 94/2008, mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 von Amts wegen aufgelassen wird. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem die von der Beschwerdeführerin als Schülerin besuchte Hauptschule auf Grundlage des §42 Abs2 zweiter Satz des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (StPEG 2004), LGBl. 71 in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2008,, mit Ablauf des Schuljahres 2013/14 von Amts wegen aufgelassen wird.

              Die Beschwerdeführerin hatte im vorangegangen Verwaltungsverfahren gemäß §3 StPEG 2004 keine Parteistellung (diese kam lediglich der gemäß §6 StPEG 2004 als gesetzliche Schulerhalterin eingerichteten Gemeinde zu), der angefochtene Bescheid wurde ihr demgemäß auch nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die fehlende Parteistellung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) verletzt.

              Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines die Beschwerdeführerin belastenden Bescheides. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Gleichheitssatz die Auffassung vertritt, ihr hätte im Auflassungsverfahren auf Grund einer Verfassungsvorschrift Parteistellung zukommen müssen (was freilich nur in Ausnahmefällen der Fall ist, vgl. VfSlg. 18.308/2007), so hätte sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bescheides zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 13.974/1994 sowie VfGH 26.2.2002, B1161/99; zum gleich gelagerten Problem der Beschwerdelegitimation an den VwGH nach §26 Abs2 VwGG vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz. 432). Im Übrigen ist beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Gemeinde Breitenau am Hochlantsch anhängig, an die der angefochtene Bescheid adressiert war. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines die Beschwerdeführerin belastenden Bescheides. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Gleichheitssatz die Auffassung vertritt, ihr hätte im Auflassungsverfahren auf Grund einer Verfassungsvorschrift Parteistellung zukommen müssen (was freilich nur in Ausnahmefällen der Fall ist, vergleiche VfSlg. 18.308 aus 2007,), so hätte sie die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bescheides zu begehren und den über diesen Antrag zu erlassenden Bescheid beim Verfassungsgerichtshof anzufechten vergleiche VfSlg. 13.974 aus 1994, sowie VfGH 26.2.2002, B1161/99; zum gleich gelagerten Problem der Beschwerdelegitimation an den VwGH nach §26 Abs2 VwGG vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz. 432). Im Übrigen ist beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Gemeinde Breitenau am Hochlantsch anhängig, an die der angefochtene Bescheid adressiert war.

              Die Beschwerde war daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Schulen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Schulrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B882.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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