RS Vfgh 2012/11/22 G5/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2012
beobachten
merken

Index

25 STRAFPROZESS, STRAFVOLLZUG
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §178
StPO §117 Z4, §123 Abs4, §210
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung über die Blutabnahme bei Verdacht einer vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers; Unzulässigkeit der Anfechtung einer Novellierungsanordnung

Rechtssatz

Mit seinem Hauptbegehren zielt der Antragsteller darauf ab, Art2 Z2 des BG BGBl I 103/2011 als verfassungswidrig aufzuheben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Novellierungsanordnung, mit der §123 Abs4 StPO neu gefasst wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greift eine solche Novellierungsanordnung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein, ein Eingriff könnte sich vielmehr nur aus der Gesetzesstelle selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben.Mit seinem Hauptbegehren zielt der Antragsteller darauf ab, Art2 Z2 des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2011, als verfassungswidrig aufzuheben. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Novellierungsanordnung, mit der §123 Abs4 StPO neu gefasst wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greift eine solche Novellierungsanordnung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein, ein Eingriff könnte sich vielmehr nur aus der Gesetzesstelle selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben.

Gemäß §123 Abs3 StPO ist eine körperliche Untersuchung (worunter nach §117 Z4 StPO die Abnahme einer Blutprobe fällt) im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; zwar kann die Untersuchung bei Gefahr im Verzug auch auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, doch ist in diesem Fall unverzüglich die gerichtliche Bewilligung einzuholen. Bei Verweigerung der Bewilligung hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung sofort zu widerrufen und das Untersuchungsergebnis vernichten zu lassen.

Nach Einbringung der Anklage sind Zwangsmittel und Beweisaufnahmen gemäß §210 Abs3 StPO durch das Gericht anzuordnen.

Ein aktueller und unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch §123 Abs4 StPO könnte für diesen mithin derzeit (im Stadium der Hauptverhandlung) erst dann eintreten, wenn das Gericht die Blutabnahme mit Beschluss bewilligt hätte.

Dass Gefahr im Verzug vorlag, wird weder vom Antragsteller behauptet, noch ergeben sich sonstige Anhaltspunkte hiefür.

Auf Grund der somit ausdrücklich vorgesehenen Zwischenschaltung einer gerichtlichen Entscheidung mangelt es dem Antragsteller schon am Zulassungserfordernis des Eingriffs in seine Rechtssphäre unmittelbar durch das Gesetz selbst.

Entscheidungstexte

  • G 5/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.11.2012 G 5/12

Schlagworte

Strafrecht, Strafprozessrecht, VfGH / Individualantrag, Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G5.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten