RS Vfgh 2012/11/22 B555/12

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Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §60, §61
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Die Bestimmung des §60 Abs3 Z2 FremdenpolizeiG 2005 ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell: Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §53 Abs1 FremdenpolizeiG 2005, BGBl I 100 idF BGBl I 4/2008 (FPG "alt"), rechtmäßig war.Die Bestimmung des §60 Abs3 Z2 FremdenpolizeiG 2005 ist im vorliegenden Fall nicht präjudiziell: Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist ausschließlich die Frage, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §53 Abs1 FremdenpolizeiG 2005, BGBl römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (FPG "alt"), rechtmäßig war.

Die belangte Behörde hat zwar Versicherungsdatenauszüge und Anfragen beim Arbeitsmarktservice, Zentralen Melderegister und bei der BPD Wien eingeholt, aber keine darüber hinausgehende Ermittlungstätigkeit gesetzt - wie zB die zweite Eheschließung des Beschwerdeführers berücksichtigt oder den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ermittelt, auf den insbesondere auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.10.10 Bezug nimmt - und dem Beschwerdeführer auch kein Parteiengehör zu seiner persönlichen Situation in Österreich gewährt, was die Vornahme einer dem Gesetz (§61 FremdenpolizeiG) und Art8 EMRK entsprechenden Interessenabwägung ausschließt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B555.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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