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27 RECHTSPFLEGENorm
DSt 1990 §38, §41Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung der vom Rechtsanwalt zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf einen rechtskräftigen Schuldspruch; kein Kostenzuspruch an die belangte BehördeRechtssatz
Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 11.09.06 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (she auch VfSlg 18562/2008). Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 16.03.09 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.06 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 11.09.06 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (she auch VfSlg 18562 aus 2008,). Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 16.03.09 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.06 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.
Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung der entstandenen Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren Kostentragung, Bescheid Rechtskraft, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B306.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013