RS Vfgh 2012/11/22 B306/12

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Veröffentlicht am 22.11.2012
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Index

27 RECHTSPFLEGE
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §38, §41
VfGG §88
VwGG §48 Abs2
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung der vom Rechtsanwalt zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf einen rechtskräftigen Schuldspruch; kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde

Rechtssatz

Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 11.09.06 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (she auch VfSlg 18562/2008). Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 16.03.09 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.06 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 11.09.06 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (she auch VfSlg 18562 aus 2008,). Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 16.03.09 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.06 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung der entstandenen Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren Kostentragung, Bescheid Rechtskraft, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B306.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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