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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Zuständigkeit des VfGH zur Wahrnehmung der behaupteten Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter RechteSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Obwohl sich die Beschwerde auf Art144 B-VG stützt, macht sie ausschließlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. An keiner Stelle der Begründung der Beschwerde wird auf eine Verfassungsvorschrift Bezug genommen.
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein (vgl. auch VfSlg. 19.155/2010). Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer einfachen Rechtswidrigkeit, somit einer Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ein vergleiche auch VfSlg. 19.155 aus 2010,).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1031.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013