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32 STEUERRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 EStG 1988 idF BGBl I 22/2012.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2012,.
Der Antragsteller beschränkt sich auf pauschale, die Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben betreffende Behauptungen. Angaben, anhand derer der VfGH eine Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die angefochtene Norm beurteilen könnte, enthält der Antrag dagegen nicht. Schon deshalb steht einer meritorischen Behandlung des Antrages ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
Angesichts dessen musste sich der VfGH nicht mit der Frage befassen, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vorliegen kann bzw ob allenfalls ein anderer, zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Betriebsausgaben, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G97.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013