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32 STEUERRECHTNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betreffend die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Antragsvorbringen römisch eins. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. 400, "zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012, in Kraft getreten am 01.04.2012" feststellen und diese Bestimmung aufheben. 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungswidrigkeit des §4 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. 400, "zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, in Kraft getreten am 01.04.2012" feststellen und diese Bestimmung aufheben.
2. Zu seiner Antragslegitimation führt er aus, ihm sei nicht zumutbar, "die Verfassungswidrigkeit dieses Steuergesetzes auf anderem Wege zu bekämpfen, da ihn sonst umfangreiche unzulässige Kosten treffen." Zudem drohten ihm Finanzstrafen, wenn er Wahlkampfkosten (als Betriebsausgaben) absetze und erst durch eine Bescheidbeschwerde ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werde.
3. In der Sache erblickt der Antragsteller in der angefochtenen Bestimmung eine "Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art7 B-VG, Art2 StGG und Art20 EU-Grundrechtecharta".
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Antrag ist unzulässig.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
Nach §62 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf
Normenkontrolle, der von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit einer Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, demgemäß darzutun, inwieweit die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist, inwiefern die Norm also in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift. Das Fehlen dieser Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar (VfSlg. 17.111/2004, 18.187/2007; VfGH 7.10.2009, G142/09).Normenkontrolle, der von einer Person gestellt wurde, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit einer Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, demgemäß darzutun, inwieweit die Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die Person wirksam geworden ist, inwiefern die Norm also in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift. Das Fehlen dieser Darlegung stellt einen inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel und somit ein Prozesshindernis dar (VfSlg. 17.111 aus 2004,, 18.187 aus 2007,; VfGH 7.10.2009, G142/09).
2. Der Antragsteller hat es entgegen der Vorschrift des §62 Abs1 letzter Satz VfGG unterlassen, seine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit in Bezug auf die angefochtene Norm im Einzelnen darzulegen: Er beschränkt sich nämlich auf pauschale, die Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben betreffende Behauptungen. Angaben, anhand derer der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die angefochtene Norm beurteilen könnte, enthält der Antrag dagegen nicht. Schon deshalb steht einer meritorischen Behandlung des Antrages ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
3. Angesichts dessen musste sich der Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage befassen, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vorliegen kann bzw. ob allenfalls ein anderer, zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs besteht.
III. Ergebnis römisch drei. Ergebnis
1. Der Antrag war daher als unzulässig
zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Betriebsausgaben, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G97.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013