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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung eines weiteren Antrags des UVS Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 mangels Präjudizialität im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde bzw mangels präziser Darlegung der Gründe der behaupteten VerfassungswidrigkeitRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §53 Abs2 Z8 FremdenpolizeiG 2005 (FPG).
Zwar wird die Aufhebung des §53 Abs2 Z8 FPG "idF Bundesgesetzblatt I Nr 100/2005" begehrt und hat §53 FPG in der Stammfassung gerade keine Z8 enthalten. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe des §53 Abs2 Z8 FPG in der Fassung BGBl I 38/2011 geht aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich der antragstellende UVS bezogen hat.Zwar wird die Aufhebung des §53 Abs2 Z8 FPG "idF Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100/2005" begehrt und hat §53 FPG in der Stammfassung gerade keine Z8 enthalten. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe des §53 Abs2 Z8 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, geht aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich der antragstellende UVS bezogen hat.
Es ist aber auch im vorliegenden Fall (vgl G120/11, B v 11.06.12) offenkundig ausgeschlossen, dass der UVS die Bestimmung des §53 Abs2 Z8 FPG bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft anzuwenden hat, da diese Vorschrift allein in Verfahren betreffend die Erteilung eines Einreiseverbotes zur Anwendung gelangen kann.Es ist aber auch im vorliegenden Fall vergleiche G120/11, B v 11.06.12) offenkundig ausgeschlossen, dass der UVS die Bestimmung des §53 Abs2 Z8 FPG bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft anzuwenden hat, da diese Vorschrift allein in Verfahren betreffend die Erteilung eines Einreiseverbotes zur Anwendung gelangen kann.
Zurückweisung auch des auf die Aufhebung des §76 Abs4 FPG abzielenden Antrags auf Grund eines nicht verbesserungsfähigen Mangels.
Indem der UVS die Begründung des zu G120/11 protokollierten Antrags übernommen hat und in diesem Zusammenhang auch selbst von einem "analog gehalten[en]" Antrag spricht, legt er erneut die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht in überprüfbarer Weise präzise dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Einreiseverbot, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G81.2012Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013