Index
10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer im Namen eines Verstorbenen erhobenen Beschwerde mangels LegitimationRechtssatz
Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH hat nach Art144 Abs1 B-VG die Rechts- bzw Parteifähigkeit des Beschwerdeführers zur Voraussetzung. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens Herrn E nach dessen Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Auch kommt eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft bzw (in weiterer Folge) auf die Erben nicht in Betracht (vgl VfSlg 13543/1993, 14825/1997, jeweils mwH).Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH hat nach Art144 Abs1 B-VG die Rechts- bzw Parteifähigkeit des Beschwerdeführers zur Voraussetzung. Da die Parteifähigkeit mit dem Tod endet, konnte namens Herrn E nach dessen Tod nicht mehr wirksam Beschwerde erhoben werden. Auch kommt eine Richtigstellung der Parteibezeichnung auf die Verlassenschaft bzw (in weiterer Folge) auf die Erben nicht in Betracht vergleiche VfSlg 13543 aus 1993,, 14825 aus 1997,, jeweils mwH).
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B337.2012Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013