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63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHTNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage mangels eines hinreichend qualifizierten Verstoßes einer Entscheidung des VwGH gegen Unionsrecht; kein offenkundiges Verkennen einschlägiger Rechtsprechung des EuGH durch Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit dem Übertritt eines Universitätsprofessors in den RuhestandRechtssatz
Allein zur Klärung der Frage, welche Kriterien im konkreten Fall hinsichtlich einer auf nationaler Ebene erfolgenden Entscheidung über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung heranzuziehen sind, hat der VwGH so ins Einzelne gehende Ausführungen getroffen, dass ein offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in einem solchen Fall schon von vornherein auszuschließen ist.
Der VwGH führt in seinem Beschluss vom 13.10.10 ua umfangreich aus, warum dem Kläger durch die Nichtgewährung der Erlassung einer einstweiligen Anordnung kein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden (iSd Judikatur des EuGH) drohe. Ob die Entscheidung des VwGH in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der VfGH nicht zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, EU-Recht, Dienstrecht, Hochschullehrer, Ruhestandsversetzung, Verwaltungsgerichtshof, Wirkung aufschiebende, Verfügung einstweilige, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:A2.2011Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013