TE Vfgh Erkenntnis 2012/11/26 B776/12

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Nö JagdG 1974 §107, §110, §117
Nö JagdV §54
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung eines Schadenersatzes für Wildschäden und Auferlegung der Verfahrenskosten

Spruch

              Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

              Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer machten gegen die Jagdausübungsberechtigte, die Jagdgesellschaft Zöbern, einen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden (Verbiss und Fegeschäden an Laub- und Nadelhölzern) in der Höhe von € 575,-

geltend. Im Schlichtungsverfahren gemäß §107 NÖ Jagdgesetz kam kein Vergleich über den Schadenersatz zustande. In der Folge machten die Beschwerdeführer ihren Schadenersatz bei der Behörde geltend. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Oktober 2010 wurde festgestellt, dass der Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe und den Geschädigten ein Ersatz von € 428,23 zuerkannt werde. Die Verfahrenskosten in Höhe von € 1.174,94 wurden entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens aufgeteilt. Mit dem nach Berufungen der Beschwerdeführer und der Jagdgesellschaft Zöbern ergangenen Bescheid der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 2012 wurden die Schadenersatzpflicht der Jagdgesellschaft Zöbern mit € 250,73 und die Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit € 1.874,24 neu festgelegt. Diese Verfahrenskosten wurden nach dem Verhältnis des Obsiegens neu aufgeteilt, sodass die Beschwerdeführer € 1.430,02 und die Jagdgesellschaft Zöbern € 444,22 zu zahlen verpflichtet sind. In einem zweiten Spruchpunkt wurden die Kosten des Verfahrens vor der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden festgelegt und nach dem Verhältnis des Obsiegens aufgeteilt.

              1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums, ein faires Verfahren nach Art6 EMRK, Achtung philosophischer Überzeugungen nach Art9 EMRK und auf Schutz vor unfreiwilligen Pflichtmitgliedschaften nach Art11 EMRK, Schutz vor Willkür und auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art6 EMRK behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragen. Die Verletzung der genannten Grundrechte sei insbesondere auch durch die Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen (§§107, 110, 117 NÖ Jagdgesetz) und einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung (§54 NÖ Jagdverordnung) entstanden.

              1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Bedenken der Beschwerdeführer entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführer erstatteten eine Replik, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Dazu nahm die belangte Behörde erneut Stellung.

              2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-28 lauten samt Überschriften wie folgt: 2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-28 lauten samt Überschriften wie folgt:

              "§107 Ersatz von Jagd- oder Wildschäden

              (1) Jagd- oder Wildschäden sind vom Geschädigten

binnen zwei Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt wurde, bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zustande, so ist über diesen nach den nachfolgenden Bestimmungen abzusprechen.

              (2) Bei Jagd- oder Wildschäden im Wald tritt an

Stelle der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung eine solche von vier Wochen.

              [...]

              §110 Anmeldung des Schadens, Aufgaben des Schlichters

              (1) Der Geschädigte hat innerhalb von zwei Wochen

nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß §107 Abs1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des §13 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§18 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.nach fruchtlosem Ablauf der für einen Vergleich gemäß §107 Abs1 festgesetzten Frist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seinen Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden anzumelden. In seinem Antrag hat er den Schaden ziffernmäßig zu bezeichnen. Ist der Schaden seiner Ansicht nach erst im Zeitpunkt der Ernte feststellbar, dann ist seine voraussichtliche Höhe anzuschätzen und auf diesen Umstand im Antrag hinzuweisen. In Fällen, in denen die Wahrnehmung und Beurteilung des Schadens, und zwar sowohl hinsichtlich seines Umfanges als auch hinsichtlich seiner Verursachung, gefährdet wäre, kann der Geschädigte schon vor Ablauf der für einen Vergleichsversuch festgesetzten Frist (§107) den hiefür zuständigen Schlichter unmittelbar anrufen. Über Anbringen des Geschädigten im Sinne des §13 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§18 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) mitzuteilen. Im Falle der unmittelbaren Anrufung hat der Schlichter die Besichtigung des behaupteten Schadens nach zumindest versuchter Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten unverzüglich vorzunehmen. Die Verpflichtung des Geschädigten, einen Vergleich zu versuchen, bleibt jedoch unbeschadet einer solchen Befassung eines Schlichters mit einer Befundaufnahme des Schadens weiter bestehen.

              (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aus dem Kreis der von ihr bestellten Schlichter einen nach Schadensort und Schadensart Geeigneten zu bestimmen und ihm den Entschädigungsantrag unverzüglich zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Jagdausübungsberechtigten und des Geschädigten eine Besichtigung des behaupteten Schadens (Lokalaugenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Betrauung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen und in der Folge einen schriftlichen Befund zu erstatten. Dieser Befund ist beiden Verfahrensparteien auszufolgen. Auf der Grundlage dieses Befundes hat der Schlichter einen Vergleichsversuch zu unternehmen, der auch die Höhe des von ihm angenommenen Schadens und der Kosten des Verfahrens zu umfassen hat.

              (3) Läßt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Die Abs2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

              (4) Der Schlichter hat über den Vergleichsversuch

eine Niederschrift aufzunehmen. Verläuft der Vergleichsversuch erfolgreich, so ist der abgeschlossene Vergleich, in den die Kosten des Verfahrens einzubeziehen sind, in der Niederschrift zu beurkunden. Scheitert der Vergleichsversuch, so hat der Schlichter in der Niederschrift die hiefür maßgeblichen Gründe festzuhalten und die Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung und die Angaben des Jagdausübungsberechtigten über die von ihm anerkannte Schadenshöhe aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Schlichter mit seinem Befund der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Diese hat über den Anspruch auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu entscheiden.

              (5) Für die Abfassung von Befund und Niederschrift hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Schlichter aus ihrem Personalstand über seine Anforderung einen geeigneten Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

              [...]

              §117 Aufteilung der Kosten des Verfahrens

              (1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen

Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteienkosten).

              (2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadensersatzansprüche vor der Bezirksverwaltungsbehörde und vor dem Schlichter erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:

              1. Der zur Leistung eines Schadenersatzes

verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Z. 2 und 3 diese Kosten zu tragen.verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 und 3 diese Kosten zu tragen.

              2. Hat der Geschädigte einen Vergleichsversuch (§107) unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, so hat dieser die Amtskosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

              3. Wenn der Geschädigte nach der Befundaufnahme des Schlichters keinen ziffernmäßig bestimmten Ersatzanspruch geltend macht, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Wenn der Geschädigte mit seinem Ersatzanspruch teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem in jenem Verhältnis zu teilen, das sich jeweils gemäß §110 Abs4 aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch auch bei solchem Ausgang des Verfahrens der einen Partei den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist."

              2.2. Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1-54 lautet samt Überschrift wie folgt:

              "§54 Schadensbewertung

              (1) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.

              (2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der

tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrundezulegen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.

              (3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei

              * Fichte und Tanne 2500,

              * Lärche und Douglasie 2000,

              * Kiefer und Laubholz 4000.

              Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.

              (4) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten durch Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.

              (5) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen 3 bis 5 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs4 zu reduzieren.

              (6) Bei Verbiß von Mischbaumarten sind die nach Abs5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:

              Fichte:                                                                                                                1,0

              Lärche, Kiefer, Douglasie, Buche, Ahorn,

              Esche, Erle, Vogelkirsche, Hainbuche:                            1,5

              Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel,

              Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere:              2,0

              Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.

              (7) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad 'stark') sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.

              (8) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad 'stark' bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbißschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen."

              3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

              3.1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von aus Art9, 11 EMRK und Art1 1. ZP EMRK abgeleiteten Rechten auf Selbstbestimmung über ihren eigenen Wald und auf Heranziehung eines artgerechten biodiversen Waldes. Diese Rechte seien durch die Festlegung eines mit 2800 ha viel zu großen Jagdgebietes und zu geringer Abschusszahlen verletzt worden. Die Entstehung eines gesunden biodiversen Waldes werde dadurch verhindert.

              Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens nach §§107ff. NÖ Jagdgesetz die Schadenersatzpflicht für Wildschäden ist. In der angefochtenen Entscheidung werden weder die Größe des Jagdgebietes noch die Abschusszahlen festgelegt.

              3.2. Die Beschwerdeführer rügen weiters eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechts und bringen dazu vor, dass die Schadensbewertung in §54 NÖ Jagdverordnung für die Festlegung der maximal notwendigen Pflanzenanzahl (Abs3) keine Rücksicht auf die Lage des Waldes und die Besonderheiten der einzelnen Baumarten nimmt und die rechtliche Behandlung des Verbisses (Abs6) bei den einzelnen Baumarten unsachlich sei. Der Schadenersatz nach §54 Abs7 NÖ Jagdverordnung sei völlig unzureichend. Schließlich sei es eine Angelegenheit des Forstrechts, den Zustand eines gesunden Waldes zu definieren, weshalb diese Verordnungsregelung und die ihr zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung kompetenzwidrig seien.

              §54 Jagdverordnung ist nicht zu beanstanden. Eine standardisierte Durchschnittsbetrachtung bei der Ermittlung von Wildschäden, die auf allgemein anerkannten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen beruht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (s. VfSlg. 19.146/2010). §54 Jagdverordnung ist nicht zu beanstanden. Eine standardisierte Durchschnittsbetrachtung bei der Ermittlung von Wildschäden, die auf allgemein anerkannten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen beruht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (s. VfSlg. 19.146 aus 2010,).

              3.3. Dem Vorwurf der Kompetenzwidrigkeit der

genannten Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen ist entgegenzuhalten, dass die Regelung der Höhe des Wildschadens eine Angelegenheit des Jagdrechts ist und daher in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt.

              3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die zuständigen Behörden im Verfahren nach §107 ff. NÖ Jagdgesetz den Anforderungen des Art6 EMRK nicht entsprechen. Die damalige Landeskommission für Jagd- und Wildschäden war ein Tribunal im Sinne des Art6 EMRK (vgl. VfSlg. 13.432/1993, 14.213/1995, 15.917/2000). Dem ist zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte bestehen - solche wurden auch nicht vorgebracht -, die an der geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zweifeln ließen. 3.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die zuständigen Behörden im Verfahren nach §107 ff. NÖ Jagdgesetz den Anforderungen des Art6 EMRK nicht entsprechen. Die damalige Landeskommission für Jagd- und Wildschäden war ein Tribunal im Sinne des Art6 EMRK vergleiche VfSlg. 13.432 aus 1993,, 14.213 aus 1995,, 15.917 aus 2000,). Dem ist zu entgegnen, dass keine Anhaltspunkte bestehen - solche wurden auch nicht vorgebracht -, die an der geforderten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zweifeln ließen.

              3.5. Soweit die Unsachlichkeit von §117 Abs2 Z3

NÖ Jagdgesetz behauptet wird, weil der Geschädigte einseitig und in unvertretbarer Weise mit den Verfahrenskosten belastet und dadurch die Durchsetzung der Schadenersatzforderungen erschwert werde, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfSlg. 15.917/2000, 17.295/2004).NÖ Jagdgesetz behauptet wird, weil der Geschädigte einseitig und in unvertretbarer Weise mit den Verfahrenskosten belastet und dadurch die Durchsetzung der Schadenersatzforderungen erschwert werde, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen diese Bestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfSlg. 15.917 aus 2000,, 17.295 aus 2004,).

              3.6. Weiters wird vorgebracht, die Frist von zwei

Wochen zur Geltendmachung eines Jagd- und Wildschadens in §107 NÖ Jagdgesetz sei unnötig kurz bemessen, weil die Schädigung von Bäumen über Jahre hinweg nachweisbar bleibe. Es sei auch unsachlich, dass der Geschädigte innerhalb dieser kurzen Frist eine fundierte Schadensberechnung vorlegen müsse, an welcher sich die Aufteilung der Verfahrenskosten orientiere.

              Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift richtigerweise darauf hin, dass gemäß §107 Abs2 NÖ Jagdgesetz für Waldschäden eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Schadens gelte. Diese Frist ist nicht als unsachlich zu qualifizieren, weil sie dem Jagdausübungsberechtigten insbesondere die Möglichkeit zur Setzung von Schutzmaßnahmen gegen weitere Schädigungen gibt (vgl. VfSlg. 8084/1977 zu vergleichbaren Regelungen im OÖ Jagdgesetz). Eine genaue Bezifferung des Schadens hat gemäß §107 Abs1 iVm §110 Abs1 NÖ Jagdgesetz erst nach weiteren vier Wochen, somit erst nach insgesamt acht Wochen ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer orientiert sich die Aufteilung der Verfahrenskosten gemäß §117 Abs2 Z3 NÖ Jagdgesetz jedoch nicht an der Schadensbezifferung anlässlich der Anmeldung des Schadens bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. §117 Abs2 Z3 NÖ Jagdgesetz verweist auf §110 Abs4 leg.cit., wo von den 'Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung' die Rede ist. Dem geht ein Schlichtungsverfahren voraus, in dem der Schaden gutachterlich beurteilt wird. Daraus ergibt sich (arg. 'nunmehr' in §110 Abs4 NÖ Jagdgesetz), dass die für die Aufteilung der Verfahrenskosten maßgebliche Schadensbezifferung durch den Geschädigten erst nach der gutachterlichen Feststellung der Schadenshöhe durch den bestellten Schlichter erfolgt. Die Regelung stößt daher auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift richtigerweise darauf hin, dass gemäß §107 Abs2 NÖ Jagdgesetz für Waldschäden eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Schadens gelte. Diese Frist ist nicht als unsachlich zu qualifizieren, weil sie dem Jagdausübungsberechtigten insbesondere die Möglichkeit zur Setzung von Schutzmaßnahmen gegen weitere Schädigungen gibt vergleiche VfSlg. 8084 aus 1977, zu vergleichbaren Regelungen im OÖ Jagdgesetz). Eine genaue Bezifferung des Schadens hat gemäß §107 Abs1 in Verbindung mit §110 Abs1 NÖ Jagdgesetz erst nach weiteren vier Wochen, somit erst nach insgesamt acht Wochen ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer orientiert sich die Aufteilung der Verfahrenskosten gemäß §117 Abs2 Z3 NÖ Jagdgesetz jedoch nicht an der Schadensbezifferung anlässlich der Anmeldung des Schadens bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. §117 Abs2 Z3 NÖ Jagdgesetz verweist auf §110 Abs4 leg.cit., wo von den 'Angaben des Geschädigten über seine nunmehr ziffernmäßig zu bestimmende Schadensforderung' die Rede ist. Dem geht ein Schlichtungsverfahren voraus, in dem der Schaden gutachterlich beurteilt wird. Daraus ergibt sich (arg. 'nunmehr' in §110 Abs4 NÖ Jagdgesetz), dass die für die Aufteilung der Verfahrenskosten maßgebliche Schadensbezifferung durch den Geschädigten erst nach der gutachterlichen Feststellung der Schadenshöhe durch den bestellten Schlichter erfolgt. Die Regelung stößt daher auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

              3.7. Die Beschwerdeführer bringen vor, erstmals bei der mündlichen Berufungsverhandlung von der Berufung der Jagdgesellschaft Zöbern erfahren zu haben. Eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung kann darin nicht erblickt werden, weil die Berufung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

              4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

              Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

              Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).

              5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Jagdrecht, Wildschaden, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, Tribunal, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B776.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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