RS Vfgh 2012/11/30 B982/11

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Veröffentlicht am 30.11.2012
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Index

L9 Sozialrecht
L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1, Abs2
Oö ChancengleichheitsG §11, §14, §20
Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV §2 Abs2 Z4, §7, §10, §12
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Vorschreibung von Kostenbeiträgen aus dem Pflegegeld für die zuerkannten Hauptleistungen "Fähigkeitsorientierte Aktivität" und "Mobile Betreuung und Hilfe" nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz; kein Verstoß der maßgeblichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz; keine Gesetzwidrigkeit der Oö ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung

Rechtssatz

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Oö ChancengleichheitsG (Oö ChG) und der Oö ChG-Beitrags- und RichtsatzV (Oö ChG-VO) verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz.

Den Vorschriften liegt nachvollziehbar der Gedanke zugrunde, dass das Pflegegeld als pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dazu beitragen soll, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Es hat daher ausschließlich zweckgebundenen Charakter und verfolgt nicht den Zweck, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen (RV 776 BlgNR 18. GP, 25). Pflegegeld wird demgemäß als Einkommen angesehen und für die Beitragsverpflichtung berücksichtigt, wenn der Betroffene Leistungen in Anspruch nimmt, die ihm aus Gründen seines Pflegebedarfs entstehen und durch das ihm gewährte Pflegegeld abgedeckt werden sollen. Dieser Grundsatz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Den Vorschriften liegt nachvollziehbar der Gedanke zugrunde, dass das Pflegegeld als pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dazu beitragen soll, Pflegeleistungen "einkaufen" zu können. Es hat daher ausschließlich zweckgebundenen Charakter und verfolgt nicht den Zweck, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen Regierungsvorlage 776 BlgNR 18. GP, 25). Pflegegeld wird demgemäß als Einkommen angesehen und für die Beitragsverpflichtung berücksichtigt, wenn der Betroffene Leistungen in Anspruch nimmt, die ihm aus Gründen seines Pflegebedarfs entstehen und durch das ihm gewährte Pflegegeld abgedeckt werden sollen. Dieser Grundsatz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

In diesem Sinne ist §20 Abs2 Oö ChG iVm §7 und §10 Oö ChG-VO keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu unterstellen. §7 und §10 Oö ChG-VO schreiben - dem Grundsatz der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen konsequenterweise folgend - den aliquot zu berechnenden Beitragssatz aus dem bezogenen Pflegegeld fest. Für Personen, die Pflegegeld bzw pflegegeldbezogene Geldleistungen erhalten, ergibt sich daher, dass sie Beiträge zu zuerkannten Hauptleistungen aus dem gewährten Pflegegeld (bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes; vgl §12 Oö ChG-VO) und nicht aus Einkommen oder Vermögen zu leisten haben. Eine derartige Regelung ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.In diesem Sinne ist §20 Abs2 Oö ChG in Verbindung mit §7 und §10 Oö ChG-VO keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu unterstellen. §7 und §10 Oö ChG-VO schreiben - dem Grundsatz der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen konsequenterweise folgend - den aliquot zu berechnenden Beitragssatz aus dem bezogenen Pflegegeld fest. Für Personen, die Pflegegeld bzw pflegegeldbezogene Geldleistungen erhalten, ergibt sich daher, dass sie Beiträge zu zuerkannten Hauptleistungen aus dem gewährten Pflegegeld (bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes; vergleiche §12 Oö ChG-VO) und nicht aus Einkommen oder Vermögen zu leisten haben. Eine derartige Regelung ist gleichheitsrechtlich unbedenklich.

Auch kein Verstoß der Verordnung gegen die in §20 Oö ChG geregelten Grundsätze.

Die Verordnungsermächtigung des §20 Abs5 Oö ChG legt fest, dass die Oö Landesregierung zu regeln hat, welches Einkommen und in welchem Ausmaß verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beilagen 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, XXVI. GP, weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der auf §20 Abs5 Oö ChG gestützten Verordnung unter anderem Freibeträge bei Einkommen und bei Vermögen sowie eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird, geregelt werden sollen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber im Oö ChancengleichheitsG das Pflegegeld bei der Verrechnung von Beiträgen für Leistungen, die auf Grund eines Pflegebedarfes zuerkannt werden, jedenfalls heranziehen wollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass Pflegegeld der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dienen soll. Aus diesem Grund stellt §20 Abs5 Oö ChG die gesetzliche Grundlage für die Beitragsregelungen des §7 und des §10 Oö ChG-VO dar.Die Verordnungsermächtigung des §20 Abs5 Oö ChG legt fest, dass die Oö Landesregierung zu regeln hat, welches Einkommen und in welchem Ausmaß verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Die Beilagen 1434 aus 2008, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtags, römisch 26 . GP, weisen ausdrücklich darauf hin, dass in der auf §20 Abs5 Oö ChG gestützten Verordnung unter anderem Freibeträge bei Einkommen und bei Vermögen sowie eine Festlegung, inwieweit auf das Pflegegeld zugegriffen wird, geregelt werden sollen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber im Oö ChancengleichheitsG das Pflegegeld bei der Verrechnung von Beiträgen für Leistungen, die auf Grund eines Pflegebedarfes zuerkannt werden, jedenfalls heranziehen wollte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass Pflegegeld der Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen dienen soll. Aus diesem Grund stellt §20 Abs5 Oö ChG die gesetzliche Grundlage für die Beitragsregelungen des §7 und des §10 Oö ChG-VO dar.

Die Beitragsregelung der §§7 und 10 Oö ChG-VO steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO, wonach pflegegeldbezogene Geldleistungen aus dem Einkommensbegriff ausgenommen sind. Wie bereits oben dargestellt, ist das Pflegegeld ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen, das zwar die finanziellen Mittel bzw "Einkünfte" einer pflegebedürftigen Person nominell erhöht, jedoch nicht darauf abzielt, zweckfremd verwendet zu werden. Es soll zur Bestreitung des Pflegebedarfes herangezogen werden. Gerade dies kommt in der Zusammenschau der Regelungen des §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO iVm §7 und §10 Oö ChG-VO zum Ausdruck.Die Beitragsregelung der §§7 und 10 Oö ChG-VO steht nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO, wonach pflegegeldbezogene Geldleistungen aus dem Einkommensbegriff ausgenommen sind. Wie bereits oben dargestellt, ist das Pflegegeld ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen, das zwar die finanziellen Mittel bzw "Einkünfte" einer pflegebedürftigen Person nominell erhöht, jedoch nicht darauf abzielt, zweckfremd verwendet zu werden. Es soll zur Bestreitung des Pflegebedarfes herangezogen werden. Gerade dies kommt in der Zusammenschau der Regelungen des §2 Abs2 Z4 Oö ChG-VO in Verbindung mit §7 und §10 Oö ChG-VO zum Ausdruck.

Soweit der Beschwerdeführer das "Fehlen einer Härtefallregelung" iSd §20 Abs1 Oö ChG auch für Kostenbeiträge aus Pflegegeld rügt, geht der Vorwurf ins Leere, weil Beiträge aus Pflegegeld immer nur aliquot je nach Bezug und darüber hinaus gemäß §12 Oö ChG-VO nur bis zu 80 % des jeweils gewährten Pflegegeldes verrechnet werden. Da das Pflegegeld nicht den Zweck verfolgt, das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen, sondern ausschließlich zweckgebundenen Charakter hat, kann es zu keinen Härtefällen kommen, wenn das Pflegegeld zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen verwendet wird.

Keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler; keine Willkür.

Ob und inwieweit bescheidmäßig über den maximalen, tatsächlich vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Kostenbeitrag aus Pflegegeld (§12 Oö ChG-VO) abgesprochen werden muss und ob die Hauptleistung "Fähigkeitsorientierte Aktivität" überhaupt aus Gründen des Pflegebedarfs zuerkannt wurde (§7 Abs1 Oö ChG-VO) - nur in solchen Fällen ist ein Beitrag aus dem Pflegegeld oder sonstigen pflegebezogenen Geldleistungen und nicht wie sonst aus dem Einkommen und dem verwertbaren Vermögen zu zahlen - sind einfachgesetzliche Fragen, deren Klärung nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Pflegegeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B982.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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