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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Der angefochtenen Bescheid des UVS Wien, mit dem der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung einer Duldung nach §46a FremdenpolizeiG keine Folge gegeben wurde, entfaltet keine für die Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition der Beschwerdeführer wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht werden. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1353.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013