RS Vfgh 2012/12/6 G73/12, V48/12

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Veröffentlicht am 06.12.2012
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Index

58 BERG- UND ENERGIERECHT
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ElWOG 2010 §48, §49, §50, §59
Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (Systemnutzungsentgelte-V 2012 - SNE-VO 2012) §13
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags einer Netzbetreiberin auf Aufhebung von Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte- Verordnung 2012 betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen sowie der gesetzlichen Grundlage im ElWOG 2010 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Geltendmachung der Bedenken im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis der Antragstellerin durch die Regulierungsbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Ausdrucks in §13 Abs4 Z1 litb, in eventu näher bezeichneter Teile der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) bzw des §49 ElWOG 2010.

Aus der Systematik des ElWOG 2010 (Regelungen über Kosten, Entgelte und Ausgleichszahlungen) folgt, dass jeder Netzbetreiber - vorbehaltlich anderer als der prognostizierten Abnahmemengen - Anspruch auf den Ersatz seiner festgestellten Kosten hat.

Um Differenzbeträge zwischen den von Netzbetreibern tatsächlich erzielten und den der Systemnutzungsentgelte-Verordnung zugrunde liegenden (Plan-)Erlösen ausgleichen zu können, richtet §50 ElWOG 2010 das sogenannte "Regulierungskonto" ein. Über dieses Regulierungskonto sind derartige Differenzbeträge bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.

Ausgleichszahlungen gemäß §49 Abs2 ElWOG 2010 dienen dem Ausgleich von - auf Basis der Kostenfeststellungsbescheide gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 ex ante bekannten - unterschiedlichen Kostenstrukturen der Netzbetreiber eines Netzbereichs. Im preisregulierten System des Netzbetriebs im Rahmen des ElWOG 2010 - in dem Netzbetreiber daher auch nicht in einem Wettbewerb zueinander stehen - besteht kein rechtliches Interesse des einen Netzbetreibers an der rechtmäßigen Kostenfeststellung bei anderen Netzbetreibern, sondern (nur) an der konkreten Feststellung der jeweils eigenen Kostenbasis und der vollständigen Abgeltung dieser Kosten über die dem Netzbetreiber zufließenden Systemnutzungsentgelte.

Der Netzbetreiber unterliegt im System des ElWOG 2010 hinsichtlich des Netzbetriebs einer (vollständigen) Preisregulierung, die ihm einerseits die Abgeltung seiner - nach §48 iVm §§59 und 60 ElWOG 2010 anerkannten - Kosten bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen gewährleistet, ihm andererseits aber auch untersagt, darüber hinaus gehende Entgelte für seine Leistungen als Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung (und deren Kostenbasis) betrifft die Antragstellerin als Netzbetreiberin daher (nur) insoweit, als diese Auswirkungen auf den ihr zustehenden Ersatz ihrer anerkannten Kosten hat. Diesem rechtlichen Interesse trägt das ElWOG 2010 über die periodische Feststellung der Kostenbasis der Antragstellerin gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 iVm der Einrichtung des Regulierungskontos gemäß §50 ElWOG 2010 und dem auf dieser Grundlage herbeizuführenden Ausgleich allfälliger Unter- (wie Über-)Deckungen der Kosten des Netzbetreibers aus der Vorperiode Rechnung. Die Antragstellerin kann somit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen, wie sie in §13 Abs1 SNE-VO 2012 enthalten sind, geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in der auch eine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, einschließlich der anzuwendenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen und des ElWOG 2010 releviert werden kann.Der Netzbetreiber unterliegt im System des ElWOG 2010 hinsichtlich des Netzbetriebs einer (vollständigen) Preisregulierung, die ihm einerseits die Abgeltung seiner - nach §48 in Verbindung mit §§59 und 60 ElWOG 2010 anerkannten - Kosten bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen gewährleistet, ihm andererseits aber auch untersagt, darüber hinaus gehende Entgelte für seine Leistungen als Netzbetreiber in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung (und deren Kostenbasis) betrifft die Antragstellerin als Netzbetreiberin daher (nur) insoweit, als diese Auswirkungen auf den ihr zustehenden Ersatz ihrer anerkannten Kosten hat. Diesem rechtlichen Interesse trägt das ElWOG 2010 über die periodische Feststellung der Kostenbasis der Antragstellerin gemäß §48 Abs1 ElWOG 2010 in Verbindung mit der Einrichtung des Regulierungskontos gemäß §50 ElWOG 2010 und dem auf dieser Grundlage herbeizuführenden Ausgleich allfälliger Unter- (wie Über-)Deckungen der Kosten des Netzbetreibers aus der Vorperiode Rechnung. Die Antragstellerin kann somit im Zuge des nächstfolgenden Verfahrens zur bescheidförmigen Feststellung der Kostenbasis sowohl eine behauptete Gesetzwidrigkeit allgemeiner Festlegungen betreffend die Ausgleichszahlungen, wie sie in §13 Abs1 SNE-VO 2012 enthalten sind, geltend machen, als auch auf diesem Weg eine allfällig zu hoch - weil vom Ergebnis einer Gesamtbetrachtung aller Kostenbescheide abweichend - angesetzte Ausgleichszahlungsverpflichtung als kostenrelevant im Verwaltungsverfahren zur Feststellung der (neuen) Kostenbasis über das Regulierungskonto relevieren. Im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens besteht dann die Möglichkeit der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, in der auch eine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden generellen Rechtsgrundlagen, einschließlich der anzuwendenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen und des ElWOG 2010 releviert werden kann.

Dass in diesem System die Antragstellerin darauf verwiesen ist, auch zu ihren Lasten gehende Differenzen zwischen den Planwerten der SNE-VO 2012 und den tatsächlichen Erlösen der Antragstellerin hinzunehmen, begegnet auf Grund der Sachgegebenheiten einer ex ante Preisregulierung und des Umstandes, dass die Frage, ob und inwieweit in bestimmten Fällen die zeitversetzte Zuerkennung fehlender Kostenbeträge ihrerseits anzuerkennende Kosten, insbesondere Zinsen, verursacht, ebenfalls im Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu beurteilen ist, grundsätzlich keinen Bedenken. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht unzumutbar, die Antragstellerin auf das (nächstfolgende) Verfahren nach §48 Abs1 ElWOG 2010 zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • G 73/12,V 48/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.12.2012 G 73/12,V 48/12

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Feststellungsbescheid, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G73.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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