Index
82 GESUNDHEITSRECHTNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung der Bescheide im Anlassfall infolge gleichheitswidriger Bemessung der Apothekerkammerumlage der Gemeinde Wien als Inhaberin der Anstaltsapotheken ihrer KrankenanstaltenSpruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
II. Die Österreichische Apothekerkammer ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Die Österreichische Apothekerkammer ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B482/11-488/11 sieben auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, die sich gegen Bescheide der Umlagenschiedskommission der Österreichischen Apothekerkammer richten. Mit diesen Bescheiden wurde der Gemeinde Wien als Inhaberin der Anstaltsapotheken ihrer Krankenanstalten (Wiener Krankenanstaltenverbund) die Apothekerkammerumlage für das Jahr 2010 vorgeschrieben.
Die Beschwerden behaupten allesamt eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit der §§7 Abs2 Z1, 74 Abs1 und Abs2 und 10 Abs2 Z2 Apothekerkammergesetz 2001. Außerdem wird in den Beschwerden die Gesetzwidrigkeit des §2 litb der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, beschlossen von der Delegiertenversammlung am 12. Juni 2003, ÖAZ 2003, 628, vorgebracht.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der letztgenannten Vorschrift ein.
2.1. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, V8-14/12, V20/12, hob er §2 litb Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer nicht als gesetzwidrig auf.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis festgestellt, dass "die ausnahmsweise zulässige Heranziehung von Einkaufsumsätzen von Anstaltsapotheken als Grundlage für die Bemessung von Beiträgen zur Apothekerkammer [...] nur insoweit sachlich gerechtfertigt [ist], als die damit verbundene Tätigkeit ihrerseits die Einbeziehung der Anstaltsapotheken in die Apothekerkammer zu rechtfertigen vermag"; er ist in dem genannten Erkenntnis jedoch zur Auffassung gelangt, dass es die Wortfolge "des [...] für die Anstaltsapotheke getätigten Wareneinkaufes" in der in Prüfung gezogenen Norm zulässt, in die Beitragsbemessung nur Umsätze für die Einkäufe solcher "Waren" einzubeziehen, die nach erfolgtem Einkauf auch von der Anstaltsapotheke (aufgrund gesetzlicher Vorschriften) zu verwalten sind; nur der Einkauf von Arzneimitteln erfolge daher in diesem Sinne tatsächlich "für die Anstaltsapotheke". Hingegen zwinge die genannte Wendung keineswegs zu der - nach dem Gesagten verfassungswidrigen - Interpretation, dass darunter auch jene Einkäufe fallen, die nicht "für" die Anstaltsapotheke, sondern bloß "durch" sie und "für" andere Abteilungen und Verwendungen innerhalb einer Krankenanstalt getätigt werden.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
1. Die - zulässigen - Beschwerden sind begründet.
1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) u.a. dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. 1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) u.a. dann vor, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
1.2. Dies ist der belangten Behörde in den
vorliegenden Beschwerdefällen anzulasten: Sie hat nämlich der Bemessung der Kammerumlage der beschwerdeführenden Gemeinde (als Trägerin von Krankenanstalten und Betreiberin von Anstaltsapotheken) für das Jahr 2010 alle von ihr den Anstaltsapotheken zugerechneten Einkaufsumsätze zugrunde gelegt und nicht nur jene Einkaufsumsätze, die auf Arzneimittel entfallen.
2. Die belangte Behörde hat damit der Bestimmung des §2 litb der Umlagenordnung einen im Lichte des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes V8-14/12, V20/12 gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und dadurch die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
3. Die Bescheide sind daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der beschwerdeführenden Partei ist lediglich der mit € 2.000,-
bemessene einfache Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen (zB VfSlg. 16.525/2002 mwN). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.bemessene einfache Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen (zB VfSlg. 16.525 aus 2002, mwN). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Apotheken Kammer, Beiträge (Apothekerkammer)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B482.2011Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013