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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art141 Abs3 / VolksbefragungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Anfechtung des Ergebnisses einer noch nicht durchgeführten Volksbefragung als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit per Fax eingebrachtem Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 beantragt der Einschreiter "vorsorglich" die Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Anfechtung der Volksbefragung vom 20.1.2013 betreffend die Wehrverfassung in Österreich".
Mit dieser Eingabe beantragt der Einschreiter offenkundig - implizit - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung gemäß Art141 Abs3 B-VG. Die Einbringung einer solchen Anfechtung erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass die anzufechtende Volksbefragung erst am 20. Jänner 2013 stattfinden soll (vgl. §2 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksbefragung, BGBl. II 377/2012), aus folgendem Grund offenbar aussichtslos: Mit dieser Eingabe beantragt der Einschreiter offenkundig - implizit - die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung des Ergebnisses einer Volksbefragung gemäß Art141 Abs3 B-VG. Die Einbringung einer solchen Anfechtung erscheint jedoch im Hinblick darauf, dass die anzufechtende Volksbefragung erst am 20. Jänner 2013 stattfinden soll vergleiche §2 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksbefragung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 377 aus 2012,), aus folgendem Grund offenbar aussichtslos:
Gemäß Art141 Abs3 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Anfechtungen des Ergebnisses von [...] Volksbefragungen") geht hervor, dass sich eine Anfechtung gemäß Art141 Abs3 B-VG nur gegen eine bereits durchgeführte Volksbefragung richten kann (vgl. betreffend Wahlanfechtungen auch VfSlg. 12.460/1990, 14.400/1995 und 18.528/2008 sowie VfGH 26.2.1996, WI-16/95 ua. mwH). Gemäß Art141 Abs3 B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Anfechtungen des Ergebnisses von [...] Volksbefragungen") geht hervor, dass sich eine Anfechtung gemäß Art141 Abs3 B-VG nur gegen eine bereits durchgeführte Volksbefragung richten kann vergleiche betreffend Wahlanfechtungen auch VfSlg. 12.460 aus 1990,, 14.400 aus 1995, und 18.528 aus 2008, sowie VfGH 26.2.1996, WI-16/95 ua. mwH).
Damit erscheint jedoch eine Rechtsverfolgung durch die Einbringung einer Anfechtung des Ergebnisses der - noch nicht durchgeführten - Volksbefragung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Anfechtung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes (vgl. zB VfSlg. 14.400/1995, 18.528/2008) zu gewärtigen wäre. Damit erscheint jedoch eine Rechtsverfolgung durch die Einbringung einer Anfechtung des Ergebnisses der - noch nicht durchgeführten - Volksbefragung als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Anfechtung mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes vergleiche zB VfSlg. 14.400 aus 1995,, 18.528 aus 2008,) zu gewärtigen wäre.
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher
Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag ist sohin mangels
der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VolksbefragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:WIII1.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013