RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §340 Abs1;

Rechtssatz

Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage auf das E vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040047.X01

Im RIS seit

19.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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