TE Vfgh Beschluss 2012/12/12 U2459/12 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

              Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Die Einschreiter beantragen in der genannten Rechtssache die Bewilligung der Verfahrenshilfe "hinsichtlich der Pauschalgebühr". Gleichzeitig beantragen sie, "es wolle den Beschwerden der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden."

              2. Der von den Einschreitern gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990, 18.758/2009). 2. Der von den Einschreitern gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht vergleiche VfSlg. 12.443 aus 1990,, 18.758 aus 2009,).

              3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U2459.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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