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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiter beantragen in der genannten Rechtssache die Bewilligung der Verfahrenshilfe "hinsichtlich der Pauschalgebühr". Gleichzeitig beantragen sie, "es wolle den Beschwerden der Beschwerdeführer in gegenständlichem Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden."
2. Der von den Einschreitern gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990, 18.758/2009). 2. Der von den Einschreitern gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht vergleiche VfSlg. 12.443 aus 1990,, 18.758 aus 2009,).
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U2459.2012Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013