Index
27/01 RechtsanwälteNorm
DSt 1990 §16, §19 Abs1 Z2, Abs3 Z12Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verlängerung der einstweiligen Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts eines Rechtsanwaltes bis zur Beendigung des Disziplinarverfahrens infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung sowie durch die auf die gerichtlichen Feststellungen gestützte Verhängung einer Geldbuße wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des StandesRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, da die Disziplinarbehörden in der Dauer des Disziplinarverfahrens insgesamt eine unangemessen lange Verzögerung erkannt und dies bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt haben.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hatte in dem Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht Aufgabe der Disziplinarbehörden, durch eigene Erhebungen und Feststellungen das Strafverfahren zu wiederholen oder gleichsam weiterzuführen.
Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie auf Grund der rechtskräftigen Feststellungen des BG bzw LG Klagenfurt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Berufspflichten verletzt hat, indem er eine verfälschte Vollmachtsurkunde zur Durchsetzung seiner Honorarforderung vor dem BG Klagenfurt vorgelegt hat.
Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl die über den Beschwerdeführer verhängte einstweilige Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts in Strafsachen vor den Gerichten des OGL-Sprengels Graz als auch die über den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarstrafe wegen des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestätigt.
Auch keine Willkür bei Verhängung der Strafe; besonders gravierendes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers; besondere Anforderungen an Angehörige des Berufsstandes der Rechtsanwälte hinsichtlich der korrekten Einhaltung von Rechtsvorschriften.
Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, da die verhängte Strafe nicht unverhältnismäßig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafbemessung, Verfahrensdauer überlange, fair trial, Erwerbsausübungsfreiheit, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B686.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013