RS Vfgh 2013/2/21 B1506/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

FremdenpolizeiG 2005 §61, §67 Abs1
EMRK Art8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch ein - auf ein nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gestütztes - Aufenthaltsverbot; unschlüssige Feststellungen betreffend die Frage des Bestehens eines Familienlebens in Österreich; unzureichende Interessenabwägung

Rechtssatz

Es ist weder in irgendeiner Weise ersichtlich noch wurde vom UVS Tirol ausgeführt, inwiefern aus einer nicht rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung (iSd §67 Abs1 fünfter Satz FremdenpolizeiG) der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib der Beschwerdeführerin hervorgehen soll.

Hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Familienlebens in Österreich geht die belangte Behörde nur auf das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ein. Sie lässt jedoch völlig unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn jedenfalls ein Familienleben im Sinne des Art8 Abs1 EMRK im Bundesgebiet führt: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR besteht bereits ipso iure ein Familienleben zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Der UVS Tirol stellt aber nicht nur das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn nicht fest, sondern unterlässt in weiterer Folge auch eine - nach Art8 Abs2 EMRK gebotene - Interessenabwägung hinsichtlich des durch das Aufenthaltsverbot erfolgenden Eingriffs in dieses Familienleben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Privat- und Familienleben, Aufenthaltsverbot, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1506.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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