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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Stattgabe der Berufung und antragsgemäßer Feststellung; Wegfall der Beschwer; kein KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
1.1. Mit Bescheid der KommAustria vom 10. Oktober 2012, Zl. KOA 13.000/12-071, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Feststellung, dass sie nicht den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) unterliegt, abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die aus unten genannten Gründen nicht mehr näher auf ihre Zulässigkeit zu prüfende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
1.3. Die KommAustria hat mit Bescheid vom 4. Jänner 2013, KOA 13.000/13-001, der (zugleich mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Wege der Berufungsvorentscheidung gemäß §64a Abs1 AVG stattgegeben und unter einem festgestellt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) unterliegt.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
2.1. Durch die Stattgabe der Berufung und die Feststellung durch die
KommAustria, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) unterliegt, ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).2.1. Durch die Stattgabe der Berufung und die Feststellung durch die , KommAustria, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) unterliegt, ist für die beschwerdeführende Gesellschaft im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg 9209 aus 1981,, 10.664 aus 1985,, 12.490 aus 1990,, 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).
2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg 9023/1981, 16.181/2001).2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche VfSlg 9023 aus 1981,, 16.181 aus 2001,).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer, MedienrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1462.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013