TE Vfgh Erkenntnis 2013/2/21 B1149/12

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides in einem dem Anlassfall im engeren Sinn gleichzuhaltenden Fall

Spruch

I.              Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft (A**** ***** **) übernahm im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ArtI UmgrStG (Verschmelzung) zur Gänze die H******** ******* ************** **** (übertragende Gesellschaft), wobei Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bis zu deren Erlöschen zu 98 % die beschwerdeführende Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft und zu 2 % die S********** ** waren. Der 2 % Anteil der S********** ** wurde dabei treuhändig für die beschwerdeführende Gesellschaft gehalten.

2. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für diesen Vorgang der Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft in ihrer Hand – vor der Verschmelzung – iSd §1 Abs3 Z2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987) ausgehend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft der übertragenden Gesellschaft (Superädifikat) die 3,5%ige Grunderwerbssteuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben.

3. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in Rechten wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsvorschrift behauptet.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2012, G77/12, §6 GrEStG 1987, BGBl 309/1987, in der Fassung BGBl I 142/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2012, G77/12, §6 GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt 309 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687 aus 2005,).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G77/12 begann am 27. November 2012. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 14. September 2012 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung zur Ermittlung des Wertes des Grundstückes denkmöglich an (dreifacher Einheitswert gemäß §6 Abs1 GrEStG1987). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1149.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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