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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung beendeten Beschwerdeverfahrens infolge offenkundigen Nichtvorliegens eines gesetzlichen WiederaufnahmegrundesSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit am 26. Juli 2012 beim Verfassungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz, protokolliert zu U1533/12, erhob der nunmehrige Antragsteller eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 9. Juli 2012, E11 419.206-2/2012/2E. Der Antragsteller brachte dazu mit näherer Begründung vor, durch die angefochtene Entscheidung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§34 Abs6 Z2 AsylG 2005) verletzt worden zu sein.
Zum maßgeblichen Sachverhalt führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Antragsteller sei am 13. April 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. April 2011 abgewiesen worden sei; unter einem habe das Bundesasylamt die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Der Asylgerichtshof habe diesen Bescheid mit Entscheidung vom 31. Oktober 2011 bestätigt. Bereits zuvor habe der Antragsteller am 13. November 2011 [gemeint wohl: 13. Juli 2011] eine armenische Staatsangehörige geehelicht, der im Jahr 2008 der Asylstatus zuerkannt worden sei. Das gemeinsame Kind sei am 16. März 2012 zur Welt gekommen und habe mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2012 Asyl erhalten.
Der Antragsteller habe im Anschluss an die Geburt des gemeinsamen Kindes einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu erhalten. Das Bundesasylamt habe diesen Antrag jedoch wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Ausweisung verfügt; mit der angefochtenen Entscheidung habe der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte – nach Durchführung eines Vorverfahrens – die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 gemäß Art144a Abs2 B-VG ab. Zur in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzung durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung wurde ausgeführt:
"Auch soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen insofern berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr – wenig substantiiertes – Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen §34 Abs6 Z2 AsylG 2005 entstanden sind."
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. November 2012 zugestellt.
3. Mit dem vorliegenden Antrag vom 19. November 2012 begehrt der Antragsteller – wobei er sich inhaltlich auf die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dessen Urteil gegen das Vereinigte Königreich vom
6. November 2012, Fall Hode und Abdi, Appl. 22.341/09, stützt – gemäß §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO die Wiederaufnahme des mit dem genannten Ablehnungsbeschluss beendeten verfassungsgerichtlichen Verfahrens. 3. Mit dem vorliegenden Antrag vom 19. November 2012 begehrt der Antragsteller – wobei er sich inhaltlich auf die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dessen Urteil gegen das Vereinigte Königreich vom , 6. November 2012, Fall Hode und Abdi, Appl. 22.341/09, stützt – gemäß §530 Abs1 Z6 und 7 ZPO die Wiederaufnahme des mit dem genannten Ablehnungsbeschluss beendeten verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
4. Der Antrag ist allerdings nicht begründet, liegt doch offenkundig keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe vor. Das Antragsvorbringen beschränkt sich nämlich im Wesentlichen darauf, erneut die Verfassungswidrigkeit des §34 Abs6 Z2 AsylG 2005 sowie die Verfassungswidrigkeit der zuletzt gegenüber dem Antragsteller ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu behaupten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. zu U1533/12 geführten Verfahrens ist daher abzuweisen (vgl. zB VfSlg 18.019/2006 sowie jüngst VfGH 13.12.2012, B1338, 1339/12).4. Der Antrag ist allerdings nicht begründet, liegt doch offenkundig keiner der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe vor. Das Antragsvorbringen beschränkt sich nämlich im Wesentlichen darauf, erneut die Verfassungswidrigkeit des §34 Abs6 Z2 AsylG 2005 sowie die Verfassungswidrigkeit der zuletzt gegenüber dem Antragsteller ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes zu behaupten. Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. zu U1533/12 geführten Verfahrens ist daher abzuweisen vergleiche zB VfSlg 18.019 aus 2006, sowie jüngst VfGH 13.12.2012, B1338, 1339/12).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2445.2012Zuletzt aktualisiert am
13.11.2013