RS Vwgh 2005/4/6 2002/09/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die zurückgewiesene Berufung der G V AG war mit keinem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behaftet. Diese Berufungswerberin (G V AG) und die Beschwerdeführerin (G R AG) sind rechtlich selbständige (im Firmenbuch getrennt eingetragene) und existente Aktiengesellschaften. Von daher war eine "Berichtigung" des Berufungswerbers auf "G R AG" unzulässig, weil damit ein unzulässiger Parteienwechsel erfolgt wäre (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, zweite Auflage 1998, Seite 348, E 105 angegebene Judikatur).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090205.X01

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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