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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Leitsatz
Folge - InteressenabwägungRechtssatz
Feststellung, dass für Grundstücke der Beschwerdeführer Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland besteht.
Im Hinblick darauf, dass die Feststellung der Anschlusspflicht für die Festsetzung einer Leistungsfrist für die Herstellung des Anschlusses bzw der Anschlussleitung nach §21 Abs2 WLV-G (Bgld G über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland) verbindlich ist, sind die angefochtenen Bescheide einem Vollzug zugänglich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer - sie hätten im Fall eines Auftrages zur Herstellung der Anschlüsse die Kosten dafür zu tragen und auch eine Umgestaltung ihrer Grundstücke in Kauf zu nehmen; eine Beseitigung der einmal hergestellten Anschlüsse würde weitere Kosten verursachen; hingegen seien für den Wasserleitungsverband keine gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn die Anschlüsse vorerst nicht hergestellt werden - kommt Berechtigung zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B324.2013Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013