RS Vfgh 2013/6/6 U682/2013 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung einer erwachsenen Beschwerdeführer nach Aserbaidschan mangels ausreichenden Ermittlungstätigkeiten zu der Intensität des Familienlebens zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie.

Ein intensives Familienleben (vgl VfSlg 17851/2006 mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.Ein intensives Familienleben vergleiche VfSlg 17851 aus 2006, mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.

Dem AsylGH ist auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten.

Entscheidungstexte

  • U682/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.06.2013 U682/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U682.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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