Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung einer erwachsenen Beschwerdeführer nach Aserbaidschan mangels ausreichenden Ermittlungstätigkeiten zu der Intensität des Familienlebens zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des VatersRechtssatz
Die Beschwerdeführer sind mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie.
Ein intensives Familienleben (vgl VfSlg 17851/2006 mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.Ein intensives Familienleben vergleiche VfSlg 17851 aus 2006, mwN) der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der AsylGH daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des AsylGH.
Dem AsylGH ist auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U682.2013Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013