TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/6 U682/2013 ua

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung einer erwachsenen Beschwerdeführer nach Aserbaidschan mangels ausreichenden Ermittlungstätigkeiten zu der Intensität des Familienlebens zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers sowie zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters

Spruch

I.              1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan abgewiesen wurde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführer, aserbaidschanische Staatsangehörige, ihr minderjähriger Sohn und die Eltern des Erstbeschwerdeführers reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 4. Oktober 2011 Anträge auf internationalen Schutz. Sie begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und auf Grund dessen festgenommen und geschlagen worden sei. Es hätten in der Folge auch Hausdurchsuchungen stattgefunden. Der Erstbeschwerdeführer sei von Personen in der Uniform des Verteidigungsministeriums mitgenommen und verprügelt worden. Der Erstbeschwerdeführer fürchte, von den Leuten des Präsidenten getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Sohn der Beschwerdeführer sowie die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten keine eigenen Fluchtgründe. In weiterer Folge kam die Tochter der Beschwerdeführer in Österreich zur Welt; für sie wurde am 1. März 2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Das Bundesasylamt wies die Anträge der Beschwerdeführer, ihrer beiden Kinder und der Eltern des Erstbeschwerdeführers mit Bescheiden jeweils vom 16. Oktober 2012 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 ab, erkannte gemäß §8 Abs1 Z1 leg.cit. den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat jeweils nicht zu und wies sie gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus.

2. Alle sechs Familienmitglieder erhoben Beschwerde gegen diese Bescheide und führten darin u.a. aus, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die Epilepsie-Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers vom Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe.

3. Der Asylgerichtshof traf – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – am 27. Februar 2013 über die an ihn gerichtete Beschwerde folgende Entscheidungen:

3.1. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde der Eltern des Erstbeschwerdeführers jeweils hinsichtlich des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) gemäß §3 Asylgesetz, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, behob die Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundegebiet nach Aserbaidschan) jeweils gemäß §66 Abs2 AVG und verwies die Rechtssachen jeweils hinsichtlich §8 Abs1 und §10 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3.1. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde der Eltern des Erstbeschwerdeführers jeweils hinsichtlich des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) gemäß §3 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005), ab, behob die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundegebiet nach Aserbaidschan) jeweils gemäß §66 Abs2 AVG und verwies die Rechtssachen jeweils hinsichtlich §8 Abs1 und §10 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Den kassatorischen Teil seiner Entscheidung begründet der Asylgerichtshof zusammengefasst damit, dass sich das Bundesasylamt nicht in ausreichender Weise mit dem individuellen Vorbringen des Vaters des Erstbeschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und mit Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan auseinandergesetzt habe. Die bloßen Vermutungen des Bundesasylamtes, es hätten sich "keine Hinweise" darauf ergeben, dass die Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre oder dass er keinen Zugang zum Gesundheitssystem Aserbaidschans finden würde, genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung. Das Bundesasylamt hätte dahingehend eine nähere Befragung sowie Ermittlungen vornehmen müssen. Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen seien deshalb von zentraler Bedeutung, weil eine entsprechende Würdigung hinsichtlich eines eventuell vorliegenden Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art3 EMRK nur unter dieser "Prämisse" erfolgen könne. Der Gesundheitszustand des Vaters des Erstbeschwerdeführers sei mittels eines Gutachtens zu erheben und ihm Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen; weiters seien auch "individuellere Feststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgungslage in Aserbaidschan" zu treffen.

3.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer und ihrer beiden minderjährigen Kinder wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung gemäß §3 Abs1, §8 Abs1 Z1 und §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ab. In der Entscheidung führt der Asylgerichtshof u.a. an, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei. Die Familie habe ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens gänzlich ausgetauscht und die dargestellten Vorfälle äußerst widersprüchlich geschildert. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne kein Hinweis auf das Bestehen eines unter §8 Abs1 AsylG 2005 subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen, die bereits im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich gezeigt hätten, dass sie auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern könnten. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führt der Asylgerichtshof zum Familienleben der Beschwerdeführer u.a. aus:

"Die beschwerdeführenden Parteien haben über ihre eigene, aus bP 1-4 bestehende Familie hinaus und den Eltern der bP1 [...], deren Asylanträge mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen wurden, deren Beschwerde in den Spruchpunkten II und III gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §66 Abs2 AVG stattgegeben wurde und denen kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis zwischen den Eltern der bP1 und der Kernfamilie der bP1 – 4 vorliegen würde, welches lediglich eine gemeinsame Ausweisung zulässig erscheinen ließe, liegen nicht vor. Den Eltern der bP1 kommt vor allem letztlich auch eben kein dauerhaftes Niederlassungsrecht in Österreich zu, und ist aus der Behebung von Spruchpunkt II und III hinsichtlich dieser Personen noch nichts über den endgültigen Ausgang des Verfahrens ausgesagt.""Die beschwerdeführenden Parteien haben über ihre eigene, aus bP 1-4 bestehende Familie hinaus und den Eltern der bP1 [...], deren Asylanträge mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen wurden, deren Beschwerde in den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §66 Abs2 AVG stattgegeben wurde und denen kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise darauf, dass ein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis zwischen den Eltern der bP1 und der Kernfamilie der bP1 – 4 vorliegen würde, welches lediglich eine gemeinsame Ausweisung zulässig erscheinen ließe, liegen nicht vor. Den Eltern der bP1 kommt vor allem letztlich auch eben kein dauerhaftes Niederlassungsrecht in Österreich zu, und ist aus der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei hinsichtlich dieser Personen noch nichts über den endgültigen Ausgang des Verfahrens ausgesagt."

Schließlich führt der Asylgerichtshof aus, dass sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrensausgang herleiten lasse:

"Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge mit Entscheidungen vom heutigen Tage abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist."

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und gemäß Art3 und 8 EMRK sowie Art18 GRC geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt. Begründend wird u.a. ausgeführt, der belangte Asylgerichtshof habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers nach Österreich gekommen seien, mit ihnen seit jeher gemeinsam in einem Haushalt gelebt und sie auf Grund deren gesundheitlicher Situation (Epilepsie des Vaters, eigene Erkrankungen der Mutter, die ihr die Pflege des Vaters verunmöglichten) ständig gepflegt hätten.

5. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die gesammelten Verfahrensakten übermittelt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan richtet, begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche , zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. In der vorliegenden, die Beschwerdeführer und deren minderjährige Kinder betreffenden Entscheidung führte der Asylgerichtshof im Hinblick auf das Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers nur an, dass keine "Hinweise darauf [vorliegen], dass ein besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis zwischen den Eltern der bP1 und der Kernfamilie der bP1 – 4 vorliegen würde, welches lediglich eine gemeinsame Ausweisung zulässig erscheinen ließe".

Die Beschwerdeführer sind – wie sie in der Beschwerde ausführen und es auch aus den Verwaltungsakten hervorgeht – mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung des selben Tages auf Grund dieser Erkrankung jene Spruchpunkte der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide (s. oben I. 3.1.), mit denen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden, und begründete dies damit, dass das Vorliegen eines etwaigen Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art3 EMRK wegen der Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur auf Grund zusätzlicher Ermittlungen und Feststellungen beurteilt werden könne.Die Beschwerdeführer sind – wie sie in der Beschwerde ausführen und es auch aus den Verwaltungsakten hervorgeht – mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers gemeinsam nach Österreich eingereist und leben im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers leidet an Epilepsie. Der Asylgerichtshof behob mit Entscheidung des selben Tages auf Grund dieser Erkrankung jene Spruchpunkte der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide (s. oben römisch eins. 3.1.), mit denen ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen wurden, und begründete dies damit, dass das Vorliegen eines etwaigen Abschiebungshindernisses bzw. einer Rückkehrgefährdung im Hinblick auf Art3 EMRK wegen der Erkrankung des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur auf Grund zusätzlicher Ermittlungen und Feststellungen beurteilt werden könne.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art8 Abs1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfSlg 17.851/2006 mwN). Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der belangte Asylgerichtshof daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des Asylgerichtshofes.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen kann dann unter den Schutz des Art8 Abs1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfSlg 17.851 aus 2006, mwN). Ein solches intensives Familienleben der Beschwerdeführer mit den Eltern des Beschwerdeführers ist nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls indiziert; auch die vorgebrachte Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers ist ohne weitere Feststellungen nicht zu beantworten. Soweit der belangte Asylgerichtshof daher keine "Hinweise" auf ein "besonderes Abhängigkeits- und Naheverhältnis" zu erkennen vermag, steht dies im Widerspruch zu den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen und den in der die Eltern des Erstbeschwerdeführers betreffenden Entscheidung geäußerten Bedenken des Asylgerichtshofes.

2.2. Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch vorzuwerfen, zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Intensität des Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers und zu einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Vaters des Erstbeschwerdeführers keine ausreichenden Ermittlungen getätigt zu haben. Eine mündliche Verhandlung wurde unter Berufung auf §41 Abs7 AsylG 2005 nicht durchgeführt. Auch andere Ermittlungstätigkeiten zu diesen Fragen, etwa eine an die Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme, sind aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht ersichtlich. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Fragen der Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers und etwaiger gesundheitsbedingter Abhängigkeitsverhältnisse nicht erörtert, weshalb der Asylgerichtshof diesbezüglich auch nicht auf die Verwaltungsakten zurückgreifen konnte. Der Asylgerichtshof hat es daher in willkürlicher Weise unterlassen, in einem für seine Ausweisungentscheidung wesentlichen Punkt ausreichende Ermittlungen anzustellen.

2.3. Durch ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan sind die Beschwerdeführer daher in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.2.3. Durch ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan sind die Beschwerdeführer daher in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg 18.610/2008).Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt vergleiche zB VfSlg 18.610 aus 2008,).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Art18 GRC räumt keine über die Genfer Flüchtlingskonvention hinausgehenden Rechte ein.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

C. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 218,–, Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 enthalten sowie eine Eingabengebühr in Höhe von € 480,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U682.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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