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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger FormmangelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Die vorliegende, als "Beschwerde gem. Art144 Abs1 B-VG i.V.m. §82 VfGG" bezeichnete Eingabe wendet sich gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. November 2012, ZE11 420.627-2/2012/5E, und behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Darüber hinaus wird "für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde" beantragt, diese "gem §Art144 Abs(3) VFGG" an den Verwaltungsgerichtshof "zur Entscheidung […] abzutreten".römisch eins. Die vorliegende, als "Beschwerde gem. Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 VfGG" bezeichnete Eingabe wendet sich gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 8. November 2012, ZE11 420.627-2/2012/5E, und behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Darüber hinaus wird "für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde" beantragt, diese "gem §Art144 Abs(3) VFGG" an den Verwaltungsgerichtshof "zur Entscheidung […] abzutreten".
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Eingabe auf Art144 Abs1 B-VG. Dieser ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei der Bekämpfung von Bescheiden des Asylgerichtshofes vor dem Verfassungsgerichtshof berufen kann. Überdies beantragt er die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, obwohl diese in einem Verfahren nach Art144a B-VG – anders als nach Art144 B-VG – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen und mangels einer entsprechenden Vorschrift in Art144 B-VG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde nimmt an keiner Stelle auf Art144a Abs1 B-VG Bezug, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.341/1998, 15.960/2000, 16.092/2001, 16.605/2002, 19.232/2010). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung. Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seiner Eingabe auf Art144 Abs1 B-VG. Dieser ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei der Bekämpfung von Bescheiden des Asylgerichtshofes vor dem Verfassungsgerichtshof berufen kann. Überdies beantragt er die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, obwohl diese in einem Verfahren nach Art144a B-VG – anders als nach Art144 B-VG – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Asylsachen und mangels einer entsprechenden Vorschrift in Art144 B-VG von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde nimmt an keiner Stelle auf Art144a Abs1 B-VG Bezug, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 15.341 aus 1998,, 15.960 aus 2000,, 16.092 aus 2001,, 16.605 aus 2002,, 19.232 aus 2010,). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.
Die Beschwerde ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2733.2012Zuletzt aktualisiert am
26.07.2013