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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
ZPO §423, §430Leitsatz
Nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B1423/12-6, die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
2. Das im Beschluss B1423/12-6 unerledigt gebliebene Eventualbegehren auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG erweist sich als berechtigt. Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Handhabung der §§430 iVm 423 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.2. Das im Beschluss B1423/12-6 unerledigt gebliebene Eventualbegehren auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG erweist sich als berechtigt. Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Handhabung der §§430 in Verbindung mit 423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Schlagworte
VfGH / Verfahren, VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1423.2012Zuletzt aktualisiert am
15.12.2014