TE Vfgh Beschluss 2013/6/6 B1423/2012

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

ZPO §423, §430
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Nachträgliche Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B1423/12-6, die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

2. Das im Beschluss B1423/12-6 unerledigt gebliebene Eventualbegehren auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG erweist sich als berechtigt. Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Handhabung der §§430 iVm 423 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.2. Das im Beschluss B1423/12-6 unerledigt gebliebene Eventualbegehren auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG erweist sich als berechtigt. Die Beschwerde ist daher in sinngemäßer Handhabung der §§430 in Verbindung mit 423 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, VfGH / Berichtigung, VfGH / Abtretung, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1423.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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