RS Vfgh 2013/6/7 U2368/2012

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §10
FremdenpolizeiG 2005 §65b, §66
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags und Ausweisung einer mit einem Österreicher verheirateten Nigerianerin infolge Verkennung der Rechtslage in einem besonderen Maß und Ignorieren des Parteivorbringens; keine Auseinandersetzung mit der entscheidungswesentlichen Rechtsansicht des VwGH betreffend die - seit dem FremdenrechtsänderungsG 2011 - miteinzubeziehenden Maßstäbe des FremdenpolizeiG 2005 in die Beurteilung der Zulässigkeit der asylrechtlichen Ausweisung

Rechtssatz

Die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des AsylGH ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den AsylGH auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des VwGH berufen. Dieser hat (mit E v 15.05.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem FremdenrechtsänderungsG 2011, BGBl I 38/2011, (neue Verweisungsnorm des §65b FremdenpolizeiG 2005 - FPG) die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §66 FPG ausgewiesen werden.Die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin hat noch vor der hier bekämpften Entscheidung des AsylGH ihre Eheschließung mit einem Österreicher bekanntgegeben und sich in ihrer Beschwerde an den AsylGH auf die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auf Grund der Rechtsprechung des VwGH berufen. Dieser hat (mit E v 15.05.2012, 2011/18/0255) ausgesprochen, dass mit dem FremdenrechtsänderungsG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, (neue Verweisungsnorm des §65b FremdenpolizeiG 2005 - FPG) die bisher bestehende Differenzierung in Bezug auf Ausweisungen zwischen Angehörigen von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, beseitigt wurde. Auch Angehörige von Österreichern dürften daher nur unter den Voraussetzungen des §66 FPG ausgewiesen werden.

Zwar bezieht sich die vom VwGH zitierte Rechtsprechung des VfGH (E v 28.01.2010, U2839/09) auf Angehörige von Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben. Im Hinblick auf die vom VwGH dem FremdenrechtsänderungsG 2011 entnommene Gleichstellung dieser Fallkonstellationen mit jener der Angehörigen von Österreichern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ist der VwGH aber offensichtlich der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Auffassung, dass die Voraussetzungen des §66 FPG 2005 in der hier einschlägigen Konstellation auch im Rahmen des §10 AsylG 2005 zu berücksichtigen seien.

Der AsylGH hat es - entgegen einem ausdrücklichen diesbezüglichen Parteienvorbringen - unterlassen, sich mit der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden, für seine Entscheidung wesentlichen Rechtsansicht des VwGH auseinander zu setzen. Der AsylGH lässt insbesondere außer Acht, dass der VwGH davon ausgeht, dass "angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigten Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FPG vorgesehenen Maßstäbe [...] in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2368.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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