Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides in einem dem Anlasssfall gleichzuhaltenden FallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. , , Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. Februar 2011 anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer "gem §77 Abs2 und 3 SPG und §78 SPG iVm §65 Abs1 und Abs4 SPG sowie §67 Abs1 SPG und unter Anwendung des §19 AVG" die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung samt Ermittlung seines DNA-Profiles auferlegt wurde. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 16. Februar 2011 anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer "gem §77 Abs2 und 3 SPG und §78 SPG in Verbindung mit §65 Abs1 und Abs4 SPG sowie §67 Abs1 SPG und unter Anwendung des §19 AVG" die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung samt Ermittlung seines DNA-Profiles auferlegt wurde.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2013, G76/12, (u.a.) §67 Abs1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl 566/1991 in der Fassung BGBl I 104/2002, als verfassungswidrig aufgehoben. 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2013, G76/12, (u.a.) §67 Abs1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 104 aus 2002,, als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687 aus 2005,).
2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 4. März 2013. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 14. März 2011 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B361.2011Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013