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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Beamten; keine rechtswidrige Zusammensetzung der BerufungskommissionRechtssatz
Die - im vorliegenden Fall anzuwendende - Bestimmung des §17 Abs10 PoststrukturG ist dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der weiteren Mitglieder der Senate der Berufungskommission gemäß §17 Abs10 PoststrukturG iVm §41c BDG 1979 nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate unter Mitwirkung zweier nicht rechtskundiger Mitglieder nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.Die - im vorliegenden Fall anzuwendende - Bestimmung des §17 Abs10 PoststrukturG ist dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der weiteren Mitglieder der Senate der Berufungskommission gemäß §17 Abs10 PoststrukturG in Verbindung mit §41c BDG 1979 nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate unter Mitwirkung zweier nicht rechtskundiger Mitglieder nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.
Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.
Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Einleitungsbeschlusses im Umfang seines letztgenannten Anschuldigungspunktes und Einstellung des Disziplinarverfahrens in diesem Umfang) richtet, mangels Beschwer.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Behördenzusammensetzung, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B245.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013