RS Vfgh 2013/6/7 B245/2013

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
PoststrukturG §17 Abs10
BDG 1979 §41c, §118 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 41c gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
  2. BDG 1979 § 41c gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  3. BDG 1979 § 41c gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Leitsatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Beamten; keine rechtswidrige Zusammensetzung der Berufungskommission

Rechtssatz

Die - im vorliegenden Fall anzuwendende - Bestimmung des §17 Abs10 PoststrukturG ist dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der weiteren Mitglieder der Senate der Berufungskommission gemäß §17 Abs10 PoststrukturG iVm §41c BDG 1979 nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate unter Mitwirkung zweier nicht rechtskundiger Mitglieder nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.Die - im vorliegenden Fall anzuwendende - Bestimmung des §17 Abs10 PoststrukturG ist dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der weiteren Mitglieder der Senate der Berufungskommission gemäß §17 Abs10 PoststrukturG in Verbindung mit §41c BDG 1979 nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate unter Mitwirkung zweier nicht rechtskundiger Mitglieder nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie den hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den ersten Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Einleitungsbeschlusses im Umfang seines letztgenannten Anschuldigungspunktes und Einstellung des Disziplinarverfahrens in diesem Umfang) richtet, mangels Beschwer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), Behördenzusammensetzung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B245.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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