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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Anwendung einer im laufenden Jahr geänderten, ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission; keine Rückwirkung angeordnetRechtssatz
Die Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für das Jahr 2012 wurde ersichtlich samt eines Hinweises auf deren Genehmigung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission ua an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres angeschlagen und damit ordnungsgemäß kundgemacht. Ferner wurde die Geschäftsverteilung im Intra- und Internet kundgemacht. Die Verordnung "Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung" in der Fassung ab 01.09.2012 wurde damit ordnungsgemäß kundgemacht.
Eine Verordnung gilt, wenn sie keine gesonderte Regelung ihres In-Kraft-Tretens enthält, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen.
Bei der anzuwendenden Geschäftsverteilung (Fassung 01.09.2012) lagen auf Grund der notwendigen Anpassungen an das Sicherheitsbehörden-NeustrukturierungsG, BGBl I 50/2012, und eines erfolgten Übertritts eines Mitgliedes in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres seitens des Kommissionsvorsitzenden vor (§101 Abs4 letzter Satz BDG 1979).Bei der anzuwendenden Geschäftsverteilung (Fassung 01.09.2012) lagen auf Grund der notwendigen Anpassungen an das Sicherheitsbehörden-NeustrukturierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,, und eines erfolgten Übertritts eines Mitgliedes in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres seitens des Kommissionsvorsitzenden vor (§101 Abs4 letzter Satz BDG 1979).
Der nunmehrige eindeutige Wortlaut der Verordnung enthält die Anordnung, dass, wenn der Zeitpunkt des Anfalles der Rechtssache vor dem 04.08.2010 liegt, die aktuelle Geschäftsverteilung gilt. Diese Regelung ist auch nicht zu beanstanden; mit ihr soll nämlich klargestellt werden, dass vor dem 04.08.2010 eingeleitete Disziplinarverfahren nunmehr von einer auf Grund einer ordnungsgemäß kundgemachten Geschäftseinteilung zusammengesetzten Disziplinarkommission behandelt werden.
Im Übrigen ist dadurch keine "Rückwirkung" angeordnet, weil sich nach der ständigen Rechtsprechung die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Disziplinarsenats nämlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung richtet. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschäftsverteilung war zum Zeitpunkt der Erlassung des Verhandlungsbeschlusses am 01.10.2012 bereits erfolgt.
Kein Entzug des gesetzlichen Richter trotz irrtümlicher Annahme der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung, dass die erstinstanzliche Behörde nach der ab 01.03.2012 und nicht nach der ab 01.09.2012 gültigen Geschäftsverteilung konstituiert war, zumal die Regelungen in den für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen ident sind.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verordnung Kundmachung, Auslegung eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B172.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013