RS Vwgh 2005/4/6 2004/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §16 Abs2;
GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §18 Abs3;
GewO 1994 §18 Abs6;
GewO 1994 §339 Abs3;
GewO 1994 §39 Abs2;
GewO 1994 §94 Z67;
ZugangsvoraussetzungV Stukkateure Trockenausbauer 2003 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/04/0107 E 13. Juni 2005

Rechtssatz

Im Anerkennungsverfahren (gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994) wird geklärt, ob und inwieweit auf Grund von Zeugnissen einer ausländischen Schule vom Erwerb der erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auszugehen ist, d.h. ob und inwieweit die mit dem Zeugnis der ausländischen Schule belegten Fähigkeiten und Fertigkeiten jenen entsprechen, die durch den erfolgreichen Besuch einer inländischen Schule erworben werden. Ist dies der Fall und die Ausbildung daher gleichwertig, sind die Zeugnisse der ausländischen Schule jenen einer inländischen Schule gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040053.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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