RS Vfgh 2013/6/7 B168/2013

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art10
BDG 1979 §41b, §41c, §41d, §112 Abs3, Abs4, Abs5
GehG 1956 §13
PoststrukturG §17 Abs1a, Abs10
AVG §68 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 41b gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
  2. BDG 1979 § 41b gültig von 01.01.1998 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  3. BDG 1979 § 41b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Suspendierung eines der ÖBB-Postbus GmbH zugewiesenen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen und der damit ex lege verbundenen Bezugskürzung sowie durch Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung des Disziplinarverfahrens; Tribunalcharakter der Berufungskommission beim BKA; kein Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfeiheit; Suspendierung als bloß vorläufige Sicherungsmaßnahme

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §41d BDG 1979.

Tribunalcharakter der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt.

Im Lichte der in §41b und §41d Abs2 BDG 1979 verankerten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungskommission in Ausübung ihres Amtes und des Umstandes, dass sie nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen ihres Amtes enthoben werden können, vermag die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Beamte handelt, für sich allein den erforderlichen äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

Da eine Suspendierung vom Dienst, als deren Folge eine Bezugskürzung ex lege eintritt, nach der ständigen und übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Strafe, sondern eine sichernde Maßnahme darstellt, kommt eine Anwendung des Art6 Abs1 EMRK in seinem strafrechtlichen Teil jedenfalls nicht in Betracht.

Die Suspendierung greift als - bloß vorläufige - Sicherungsmaßnahme in das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht ein, zumal im vorliegenden Fall allfällige (endgültige) negative Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer ausschließlich mit dem Ausgang des Disziplinarverfahrens selbst verbunden sind.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass eine "Nichtigerklärung" des bisherigen Disziplinarverfahrens mangels gesetzlicher Grundlage bzw mangels Vorliegens eines formell rechtskräftigen Bescheides nicht in Betracht kommt und daher den diesbezüglichen Antrag zurückweist.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Suspendierung denkmöglich und hinreichend nachvollziehbar dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - und von diesem in der Sache nicht bestrittenen - Handlungen Dienstpflichtverletzungen darstellen und durch seine Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Infolge der denkmöglichen Annahme des Vorliegens der ersten drei Dienstpflichtverletzungen (Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft; Weitergabe von Unterlagen an eine Zeitung; Weisungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeschwerde) ist es auch unbedenklich, wenn die belangte Behörde das Vorliegen eines Verdachtes hinsichtlich einer weiteren Dienstpflichtverletzung nicht prüft.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde bei der Prüfung der Minderung der Bezugskürzung fälschlich von Sorgepflichten des Beschwerdeführers für lediglich zwei (statt richtig drei) Kinder ausgegangen sei, ist zu bemerken, dass diese Sachverhaltslage bereits dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde und der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Berufung nicht entgegengetreten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Bezüge Kürzung, Tribunal, Behördenzusammensetzung, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B168.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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