RS Vfgh 2013/6/7 B1303/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2013
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art94
BDG 1979 §95, §114 Abs2, §123
AVG §46
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 95 heute
  2. BDG 1979 § 95 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 95 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen; kein Verstoß der Regelung über die Zulässigkeit eines Einleitungsbeschlusses trotz eines anhängigen Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Abstellen auf die Beweisergebnisse einer (rechtswidrig durchgeführten) Hausdurchsuchung nicht denkunmöglich

Rechtssatz

Kein Verstoß des §114 Abs2 BDG 1979 gegen Art94 B-VG.

Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden zu führen ist; gem §114 Abs2 BDG 1979 Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ex lege ua bei Kenntnis der Disziplinarbehörde von einem anhängigen Strafverfahren.

Die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden und die damit zusammenhängende Bindungswirkung sind bereits in §95 BDG 1979 normiert und dienen den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, dass zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden.

Die Ausnahme zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses wurde normiert, um einer Verjährung der Verfolgung nach §94 BDG 1979 vorzubeugen.

Keine Willkür.

Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses darin erblickt, den Umfang des Disziplinarverfahrens zu begrenzen; dasselbe trifft für die Auffassung der Berufungskommission zu, beim Einleitungsbeschluss handle es sich um eine Entscheidung, die noch im bloßen Verdachtsbereich zu treffen sei. Es ist daher auch nicht unvertretbar, wenn die Berufungskommission die Ansicht vertritt, dass die Tatsache, dass die Tatvorwürfe zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens waren, als ausreichende Verdachtsmomente für die Einleitung ausreichen.

Es ist auch nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu §46 AVG (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel) für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die Beweisergebnisse der Hausdurchsuchung abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, der sich schon aus der Anhängigkeit eines Strafverfahrens ergeben kann. Im Übrigen stellen Einleitungsbeschlüsse keine Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage dar.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), fair trial, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gewaltentrennung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Gerichtsakte), Verfolgungsverjährung, Bescheid verfahrensrechtlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1303.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten