RS Vfgh 2013/6/10 G21/2013

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Veröffentlicht am 10.06.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §313 Abs2, §653 Abs4 idF Sozialrechts-ÄnderungsG - SRÄG 2010
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 313 heute
  2. ASVG § 313 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. ASVG § 313 gültig von 01.07.1996 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG über die Einführung einer Wartefrist für die Leistungswirksamkeit von Versicherungsmonaten nach dem Austritt aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis; keine unmittelbare Beeinträchtigung der derzeitigen Rechtsposition der Antragstellerin als öffentlich-rechtlich Bedienstete

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des §313 Abs2 und §653 Abs4 ASVG idF SRÄG 2010.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des §313 Abs2 und §653 Abs4 ASVG in der Fassung SRÄG 2010.

Die Antragstellerin behauptet dadurch unmittelbar in ihrer Rechten verletzt zu sein, dass es ihr durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, durch Wechsel von ihrem bisherigen Beamtendienstverhältnis in ein zivilrechtliches Dienstverhältnis, die ihr bis zur Gesetzesänderung offen stehende Möglichkeit der Pensionsregelung für Langzeitversicherte (dh das niedrigere Pensionsantrittsalter ab dem 55. Lebensjahr anstelle des deutlich höheren Korridorpensionantrittsalters ab dem 62. Lebensjahr im öffentlichen Dienst) zu nutzen. Die Antragstellerin behauptet hingegen nicht, dass sie durch die angefochtenen Regelungen in ihrer derzeitigen Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bedienstete nachteilig betroffen sei. Es ist vielmehr offenkundig, dass die angefochtenen Bestimmungen erst dann, wenn die Antragstellerin aus ihrem derzeitigen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Pensionsleistung austreten würde und es zu einer Überweisung der Ruhegenusszeiten in das System des ASVG gemäß §311 ASVG käme, für sie wirksam würden. Diese maßgebliche Disposition, die erst zur Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führen würde, hat die Antragstellerin aber nicht vorgenommen. Der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre fehlt es also an der Unmittelbarkeit; diese stellt eine bloß potentielle Beeinträchtigung dar, die nicht ausreicht, um die Antragslegitimation der Antragstellerin nach Art140 B-VG zu begründen (vgl VfSlg 16802/2003).Die Antragstellerin behauptet dadurch unmittelbar in ihrer Rechten verletzt zu sein, dass es ihr durch die angefochtenen Bestimmungen unmöglich gemacht werde, durch Wechsel von ihrem bisherigen Beamtendienstverhältnis in ein zivilrechtliches Dienstverhältnis, die ihr bis zur Gesetzesänderung offen stehende Möglichkeit der Pensionsregelung für Langzeitversicherte (dh das niedrigere Pensionsantrittsalter ab dem 55. Lebensjahr anstelle des deutlich höheren Korridorpensionantrittsalters ab dem 62. Lebensjahr im öffentlichen Dienst) zu nutzen. Die Antragstellerin behauptet hingegen nicht, dass sie durch die angefochtenen Regelungen in ihrer derzeitigen Rechtsposition als öffentlich-rechtlich Bedienstete nachteilig betroffen sei. Es ist vielmehr offenkundig, dass die angefochtenen Bestimmungen erst dann, wenn die Antragstellerin aus ihrem derzeitigen Dienstverhältnis ohne Anspruch auf eine Pensionsleistung austreten würde und es zu einer Überweisung der Ruhegenusszeiten in das System des ASVG gemäß §311 ASVG käme, für sie wirksam würden. Diese maßgebliche Disposition, die erst zur Anwendbarkeit der angefochtenen Bestimmungen führen würde, hat die Antragstellerin aber nicht vorgenommen. Der von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre fehlt es also an der Unmittelbarkeit; diese stellt eine bloß potentielle Beeinträchtigung dar, die nicht ausreicht, um die Antragslegitimation der Antragstellerin nach Art140 B-VG zu begründen vergleiche VfSlg 16802 aus 2003,).

Entscheidungstexte

  • G21/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2013 G21/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G21.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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