TE Vfgh Erkenntnis 2013/6/10 B1360/2011 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2013
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Index

L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, Rehabilitation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Bescheide im Anlassfall

Spruch

I.              Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

              Die Bescheide werden aufgehoben.

II.              Das Land Oberösterreich ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Das Land Oberösterreich ist schuldig, jeder der beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind alleinstehende Erwachsene mit Beeinträchtigungen. Ihnen wird nach dem Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl für Oberösterreich 41/2008, Hilfe in Form von mobiler Betreuung und Hilfe gewährt. Sie beziehen – neben Unterhaltsleistungen und Pflegegeld – eine erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführer hatten ursprünglich einen auf §16 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl für Oberösterreich 82/1998, gestützten Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Diesen Anträgen gaben die jeweils zuständigen Behörden statt, wobei den Beschwerdeführern gemäß §16 Oö. SHG 1998 iVm §1 der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 (Oö. Sozialhilfeverordnung), LGBl für Oberösterreich 118/1998 – ohne Anrechnung der ihnen zustehenden (erhöhten) Familienbeihilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind alleinstehende Erwachsene mit Beeinträchtigungen. Ihnen wird nach dem Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG), LGBl für Oberösterreich 41 aus 2008,, Hilfe in Form von mobiler Betreuung und Hilfe gewährt. Sie beziehen – neben Unterhaltsleistungen und Pflegegeld – eine erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführer hatten ursprünglich einen auf §16 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl für Oberösterreich 82 aus 1998,, gestützten Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt. Diesen Anträgen gaben die jeweils zuständigen Behörden statt, wobei den Beschwerdeführern gemäß §16 Oö. SHG 1998 in Verbindung mit §1 der Oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung 1998 (Oö. Sozialhilfeverordnung), LGBl für Oberösterreich 118 aus 1998, – ohne Anrechnung der ihnen zustehenden (erhöhten) Familienbeihilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist.

Das Inkrafttreten des Oö. ChG veranlasste die beschwerdeführenden Parteien dazu, je einen weiteren, nunmehr auf Zuerkennung eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß §16 Oö. ChG gerichteten Antrag an die jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Auch diesen Anträgen wurde Folge gegeben und den Beschwerdeführern ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß §16 Oö. ChG gewährt; dies gemäß §4 der – in Durchführung zu §16 Abs6 Oö. ChG ergangenen – Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl für Oberösterreich 78/2008 idF LGBl 101/2010, allerdings unter nunmehriger Anrechnung der den Beschwerdeführern gewährten (erhöhten) Familienbeihilfe. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer zu B1360/2011 dabei monatlich ein subsidiäres Mindesteinkommen iHv. € 26,15 (statt bisher nach dem Oö. SHG 1998 € 339,80 samt Sonderzahlungen iHv. € 80,95) zugesprochen; der Beschwerdeführerin zu B1461/2011 wurde ein solches iHv. € 138,98 (statt bisher nach dem Oö. SHG 1998 € 380,30) gewährt.Das Inkrafttreten des Oö. ChG veranlasste die beschwerdeführenden Parteien dazu, je einen weiteren, nunmehr auf Zuerkennung eines subsidiären Mindesteinkommens gemäß §16 Oö. ChG gerichteten Antrag an die jeweils zuständigen Behörden zu stellen. Auch diesen Anträgen wurde Folge gegeben und den Beschwerdeführern ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß §16 Oö. ChG gewährt; dies gemäß §4 der – in Durchführung zu §16 Abs6 Oö. ChG ergangenen – Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl für Oberösterreich 78 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2010,, allerdings unter nunmehriger Anrechnung der den Beschwerdeführern gewährten (erhöhten) Familienbeihilfe. Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer zu B1360/2011 dabei monatlich ein subsidiäres Mindesteinkommen iHv. € 26,15 (statt bisher nach dem Oö. SHG 1998 € 339,80 samt Sonderzahlungen iHv. € 80,95) zugesprochen; der Beschwerdeführerin zu B1461/2011 wurde ein solches iHv. € 138,98 (statt bisher nach dem Oö. SHG 1998 € 380,30) gewährt.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen von den Beschwerdeführern die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, insbesondere in Form des Diskriminierungsverbotes für beeinträchtigte Menschen gemäß Art7 Abs1 3. Satz B-VG, sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Die Beschwerdeführer bringen dabei – im Wesentlichen gleichlautend – vor, dass §16 Oö. ChG iVm §4 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stünde; außerdem sei §4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung von §16 Oö. ChG nicht gedeckt. Schließlich werde nach Ansicht der Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung der Familienbeihilfe in §4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung auch Art28 der Behindertenkonvention verletzt.2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen von den Beschwerdeführern die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, insbesondere in Form des Diskriminierungsverbotes für beeinträchtigte Menschen gemäß Art7 Abs1 3. Satz B-VG, sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird. Die Beschwerdeführer bringen dabei – im Wesentlichen gleichlautend – vor, dass §16 Oö. ChG in Verbindung mit §4 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung in Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stünde; außerdem sei §4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung von §16 Oö. ChG nicht gedeckt. Schließlich werde nach Ansicht der Beschwerdeführer durch die Berücksichtigung der Familienbeihilfe in §4 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung auch Art28 der Behindertenkonvention verletzt.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Abs1 Z1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl für Oberösterreich 78/2008 idF LGBl 101/2010, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2013, V77, 78/2012, hob er diese Vorschrift als gesetzwidrig auf.1. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Abs1 Z1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen sowie die Richtsätze für das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung), LGBl für Oberösterreich 78 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt 101 aus 2010,, ein. Mit Erkenntnis vom 10. Juni 2013, V77, 78 aus 2012,, hob er diese Vorschrift als gesetzwidrig auf.

2. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Ein über die zugesprochenen Kosten hinausgehender Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von jeweils € 220,– kommt nicht in Betracht, weil den Beschwerdeführern mit Beschlüssen vom 12. Jänner 2012 Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr gewährt wurde. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 400,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1360.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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