TE Vfgh Beschluss 2013/6/11 B716/2012

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §82 Abs1
RAO §5a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. RAO § 5a heute
  2. RAO § 5a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. RAO § 5a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
  4. RAO § 5a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. RAO § 5a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung von Anträgen auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Nichterschöpfung des Instanzenzugs

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

1.1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers, ehemaliger Rechtsanwalt in Wien, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. September 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dem dagegen gerichteten Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2011 keine Folge gegeben.

1.2. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z4 RAO festgestellt und mittlerweilige Stellvertreter bestellt.

1.3. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2012 wurde das über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Insolvenzverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß §123b Insolvenzordnung aufgehoben.

1.4. Die daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Anträge "auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft" wurden mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 22. Mai 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§5a Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 141/2009, lautet:§5a Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2009,, lautet:

"§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.

(2) […]"

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges – falls ein solcher in Betracht kommt – erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000, 19.383/2011 ua.). 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges – falls ein solcher in Betracht kommt – erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge vergleiche VfSlg 13.242 aus 1992,, 15.254 aus 1998,, 15.728 aus 2000,, 15.806 aus 2000,, 19.383 aus 2011, ua.).

2. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In
solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.
2. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien , (Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In , solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.

3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht zuständig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund (ohne Prüfung der Frage, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind) zurückzuweisen ist.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarbehörden, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B716.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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