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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung von Anträgen auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Nichterschöpfung des InstanzenzugsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1.1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers, ehemaliger Rechtsanwalt in Wien, wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. September 2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dem dagegen gerichteten Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2011 keine Folge gegeben.
1.2. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z4 RAO festgestellt und mittlerweilige Stellvertreter bestellt.
1.3. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2012 wurde das über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Insolvenzverfahren mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß §123b Insolvenzordnung aufgehoben.
1.4. Die daraufhin vom Beschwerdeführer gestellten Anträge "auf weitere Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft" wurden mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 22. Mai 2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet wird.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§5a Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl I 141/2009, lautet:§5a Abs1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2009,, lautet:
"§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.
(2) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG iVm §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges – falls ein solcher in Betracht kommt – erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (vgl. VfSlg 13.242/1992, 15.254/1998, 15.728/2000, 15.806/2000, 19.383/2011 ua.). 1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges – falls ein solcher in Betracht kommt – erhoben werden. Die Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge vergleiche VfSlg 13.242 aus 1992,, 15.254 aus 1998,, 15.728 aus 2000,, 15.806 aus 2000,, 19.383 aus 2011, ua.).
2. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In
solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin. 2. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien , (Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In , solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) nicht zuständig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund (ohne Prüfung der Frage, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind) zurückzuweisen ist.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarbehörden, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B716.2012Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013