Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §35 Abs1, Abs4Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad betreffend eine irrtümlich ausgesprochene Annullierung von Visa mangels Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven RechtenRechtssatz
Im vorliegenden Fall wurden nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführern niemals erteilte Visa annulliert. Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift selbst eingeräumt, dass vom Bearbeiter irrtümlich das falsche Kästchen des Formulars angekreuzt worden sei. Der angefochtene Bescheid lässt damit die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln offen. Durch die stattdessen ausgesprochene Annullierung von Visa, über die die Beschwerdeführer gar nicht verfügen, ist eine Verletzung der Beschwerdeführer in subjektiven Rechten ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Bescheid Spruch, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B587.2012Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013