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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §35 Abs2, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangens des an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Eine Voraussetzung für die in §89 Abs1 GOG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes ua in eine Rechtsmittelfrist ist die Adressierung des Schriftstückes an das zuständige Gericht. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B440.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019