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34/01 MonopoleNorm
GlücksspielG §50 Abs1, §56aLeitsatz
Aufhebung der die zweitinstanzliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate im Betriebsschließungsverfahren regelnden Bestimmung des GlücksspielG mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung in einer Angelegenheit der mittelbaren BundesverwaltungRechtssatz
Zulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG" in §50 Abs1 GlücksspielG idF BGBl I 50/2012 (in der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge.Zulässigkeit jeweils des vierten Eventualantrags des UVS OÖ auf Aufhebung der Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG" in §50 Abs1 GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, (in der Folge GSpG); im Übrigen Zurückweisung der Anträge.
Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG in älteren Fassungen (idF BGBl 344/1991, BGBl I 125/2003, BGBl I 54/2010; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr in Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig.Jene Anträge, die Anfechtungsbegehren zu §50 Abs1 GSpG in älteren Fassungen in der Fassung Bundesgesetzblatt 344 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2003,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010,; allesamt Fassungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung des UVS nicht mehr in Geltung waren) enthalten, sind mangels Präjudizialität unzulässig.
Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen" in §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 50/2012 dem GSpG einen völlig veränderten Inhalt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde.Unzulässigkeit auch des jeweils ersten Eventualantrags, da die Aufhebung der Wortfolge "und Betriebsschließungen" in §50 Abs1 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, dem GSpG einen völlig veränderten Inhalt im Bereich der erstinstanzlichen Zuständigkeiten im Betriebsschließungsverfahren geben würde.
Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3 iVm Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.Der Bundesgesetzgeber hat weder im GSpG noch in einem anderen Bundesgesetz vorgesehen, dass Glücksspielangelegenheiten (die vom Gesetzgeber unter dem Kompetenztatbestand "Monopolwesen" gemäß Art10 Abs1 Z4 B-VG geregelt werden und gemäß Art102 Abs2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden dürfen) unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist (auch) §56a GSpG gemäß Art102 Abs3 in Verbindung mit Art102 Abs1 B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.
Da in §50 Abs1 GSpG idF BGBl I 50/2012 zur Vollziehung des §56a GSpG in zweiter Instanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.Da in §50 Abs1 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012, zur Vollziehung des §56a GSpG in zweiter Instanz die UVS berufen werden und die Kundmachung der Bestimmung ohne die gemäß Art129a Abs2 B-VG erforderliche Zustimmung der beteiligten Länder erfolgte, ist die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesverwaltung mittelbare, Kompetenz Bund - Länder Monopolwesen, Unabhängiger Verwaltungssenat, Gesetz Kundmachung, Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G113.2012Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014