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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des - während des Großteils des Verfahrens minderjährigen - Beschwerdeführers in die Russische Föderation infolge verfassungswidriger InteressenabwägungRechtssatz
Der VfGH verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und eine inhaltlich unrichtige Geburtsurkunde vorgelegt hat. Dieser Umstand ist jedoch dem im Zeitpunkt seiner Einreise unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer nicht in gleichem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten bzw der erwachsenen Schwester, die diese Urkunde im Herkunftsstaat noch vor der Ausreise bei der zuständigen Behörde ausstellen ließ.
Der AsylGH lässt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 18.01.2005 und dem 27.12.2008 über befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügte.
Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt im Inland auf einer inhaltlich richtigen - durch die zu diesem Zeitpunkt vorherrschende Gefährdungslage im Herkunftsstaat begründeten - Refoulement-Entscheidung beruhte. Die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers, welcher im Alter von 13 Jahren nach Österreich eingereist ist, seine schulische Laufbahn hier absolviert hat und sich weiterhin in Schulausbildung befindet, über zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte verfügt und in einem Sportverein aktiv ist, wo er an Wettkämpfen teilnimmt, lässt sich nicht durch den Vorwurf der Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Geburtsurkunde relativieren, die keine Auswirkung auf die inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation im Jahr 2005 hatte.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1963.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013