RS Vfgh 2013/9/12 U1963/2012

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des - während des Großteils des Verfahrens minderjährigen - Beschwerdeführers in die Russische Föderation infolge verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Der VfGH verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und eine inhaltlich unrichtige Geburtsurkunde vorgelegt hat. Dieser Umstand ist jedoch dem im Zeitpunkt seiner Einreise unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer nicht in gleichem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten bzw der erwachsenen Schwester, die diese Urkunde im Herkunftsstaat noch vor der Ausreise bei der zuständigen Behörde ausstellen ließ.

Der AsylGH lässt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen dem 18.01.2005 und dem 27.12.2008 über befristete Aufenthaltsberechtigungen verfügte.

Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt im Inland auf einer inhaltlich richtigen - durch die zu diesem Zeitpunkt vorherrschende Gefährdungslage im Herkunftsstaat begründeten - Refoulement-Entscheidung beruhte. Die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers, welcher im Alter von 13 Jahren nach Österreich eingereist ist, seine schulische Laufbahn hier absolviert hat und sich weiterhin in Schulausbildung befindet, über zahlreiche österreichische Freunde und Bekannte verfügt und in einem Sportverein aktiv ist, wo er an Wettkämpfen teilnimmt, lässt sich nicht durch den Vorwurf der Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Geburtsurkunde relativieren, die keine Auswirkung auf die inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation im Jahr 2005 hatte.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1963.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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