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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit eines Individualantrags von Interessenvertretungen auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Gleichstellung bloß bestimmter gehobener medizinisch-technischer Dienste mit der ärztlichen Hilfe und der damit einhergehenden Erstattungsfähigkeit mangels unmittelbarer Betroffenheit der Rechtssphäre der antragstellenden ParteienRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §135 Abs1 Z1 ASVG.
Es steht außer Zweifel, dass die von den antragstellenden Parteien (als Vereine organisierte Berufsverbände von Angehörigen von vier Sparten gehobener medizinisch-technischer Dienste) angefochtene Bestimmung jedenfalls nicht die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien gestaltet.
Mit dem Vorbringen der antragstellenden Parteien, wonach durch die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung das wirtschaftliche Überleben ihrer Mitglieder und daher mittelbar auch ihrer eigene Existenz (als Interessenvertretungen) gefährdet sei, wird nur eine allfällige wirtschaftliche Reflexwirkung der angefochtenen Bestimmung geltend gemacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G64.2013Zuletzt aktualisiert am
08.11.2013