TE Vfgh Beschluss 2013/9/12 G64/2013

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §135 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 135 heute
  2. ASVG § 135 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. ASVG § 135 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 135 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  5. ASVG § 135 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 135 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  7. ASVG § 135 gültig von 27.07.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2017
  8. ASVG § 135 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  9. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  10. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  11. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  13. ASVG § 135 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 135 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 135 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  16. ASVG § 135 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 135 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  18. ASVG § 135 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 135 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  20. ASVG § 135 gültig von 18.04.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  21. ASVG § 135 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  22. ASVG § 135 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. ASVG § 135 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  24. ASVG § 135 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags von Interessenvertretungen auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Gleichstellung bloß bestimmter gehobener medizinisch-technischer Dienste mit der ärztlichen Hilfe und der damit einhergehenden Erstattungsfähigkeit mangels unmittelbarer Betroffenheit der Rechtssphäre der antragstellenden Parteien

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung der Wortfolge "a) physiotherapeutische b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische " und der Wortfolge "des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes" in §135 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955, in der geltenden Fassung.1. Gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung der Wortfolge "a) physiotherapeutische b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder c) ergotherapeutische " und der Wortfolge "des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes" in §135 Abs1 Z1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der geltenden Fassung.

2. Begründend führen die antragstellenden Parteien dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

2.1. Bei den antragstellenden Parteien handle es sich um die als Vereine organisierten Berufsverbände von Angehörigen von vier Sparten gehobener medizinisch-technischer Dienste gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung gehobener medizinisch-technischer Dienste (MTD-Gesetz), BGBl 1992/460, idgF, nämlich des orthoptischen Dienstes, des radiologisch-technischen Dienstes, des Diätdienstes und des medizinisch-technischen Labordienstes. Ein von diesen Verbänden an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger gerichtetes Ersuchen um Einleitung von Gesamtvertragsverhandlungen sei vom Hauptverband mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Leistungen der ersuchenden Berufsgruppen gemäß §135 Abs1 Z1 ASVG nicht der ärztlichen Hilfe gleichgestellt seien.

2.2. Die antragstellenden Parteien erachten sich dadurch, dass die von ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen nicht der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, damit nicht als Krankenbehandlung im Sinne des ASVG gelten und damit auch keiner Erstattung durch die Träger der Krankenversicherung zugänglich sind, in ihren Rechten auf Freiheit der Erwerbstätigkeit und Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.3. In ihrem Antrag bringen die Parteien vor, dass der "Gesundheitsmarkt" in Österreich nicht durch Angebot und Nachfrage, sondern weitgehend durch Vorgaben des Gesetzgebers reguliert würde. Eine Folge daraus sei, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht gewohnt und daher auch nicht bereit wären, für medizinische Leistungen zu bezahlen, wenn es keine Refundierung durch die Krankenkasse gäbe. Da die Leistungen der Mitglieder der antragstellenden Parteien keiner Refundierung durch die Krankenkasse zugänglich seien, hätten sie praktisch keine Möglichkeit am Markt zu reüssieren. Dies stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Freiheit der Erwerbstätigkeit dar.

2.4. Des Weiteren erachten sich die antragstellenden Parteien dadurch in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger verletzt, dass der Gesetzgeber manche gehobenen medizinisch-technischen Dienste, nämlich den physiotherapeutischen, den ergotherapeutischen und den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst, der ärztlichen Hilfe gleichgestellt habe, die von ihren Mitgliedern angebotenen Dienste jedoch nicht, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gäbe.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Der von den antragstellenden Parteien zum Teil angefochtene §135 Abs1 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 71/2005 lautet wie folgt (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):1. Der von den antragstellenden Parteien zum Teil angefochtene §135 Abs1 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2005, lautet wie folgt (der angefochtene Teil der Bestimmung ist hervorgehoben):

"§135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§131 Abs1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§133 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a) physiotherapeutische,

b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder

c) ergotherapeutische

Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrischaudiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§2 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§2 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl I Nr 169/2002, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach §46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 2002,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

[…]"

2. Gemäß §117 Z2 ASVG haben die Krankenversicherungen Leistungen zur Krankenbehandlung aus dem Versicherungsfall der Krankheit nach Maßgabe des ASVG zu gewähren. Gemäß §133 Abs1 ASVG umfasst die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. §135 Abs1 ASVG umschreibt näher was unter ärztlicher Hilfe zu verstehen ist und bestimmt weiters, dass bestimmte gehobene medizinisch-technische Dienste der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, wenn diese auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erforderlich sind. Die von den Mitgliedern der antragstellenden Parteien angebotenen Leistungen sind von dieser Bestimmung jedoch nicht erfasst.

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

1.2. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).1.2. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

2. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt die Antragslegitimation von Interessenvertretungen, im Besonderen auch von Ärztekammern, in Verfahren nach Art139 und 140 B-VG zu beurteilen (vgl. zuletzt VfSlg 19.450/2011). Er hat dabei immer danach unterschieden, ob die angegriffene Norm die Rechtsstellung der Interessenvertretung selbst gestaltete oder nur jene der Mitglieder der Interessenvertretung. Es steht außer Zweifel, dass die von den antragstellenden Parteien angefochtene Bestimmung des §135 Abs1 ASVG jedenfalls nicht die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien gestaltet, wie diese offenbar auch selbst erkennen, denn der Antrag behauptet nur Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Mitglieder der Interessenvertretungen, nicht aber dieser selbst. 2. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt die Antragslegitimation von Interessenvertretungen, im Besonderen auch von Ärztekammern, in Verfahren nach Art139 und 140 B-VG zu beurteilen vergleiche zuletzt VfSlg 19.450 aus 2011,). Er hat dabei immer danach unterschieden, ob die angegriffene Norm die Rechtsstellung der Interessenvertretung selbst gestaltete oder nur jene der Mitglieder der Interessenvertretung. Es steht außer Zweifel, dass die von den antragstellenden Parteien angefochtene Bestimmung des §135 Abs1 ASVG jedenfalls nicht die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien gestaltet, wie diese offenbar auch selbst erkennen, denn der Antrag behauptet nur Verletzungen von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Mitglieder der Interessenvertretungen, nicht aber dieser selbst.

3. Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Parteien zur Antragslegitimation nichts, wonach durch die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung das wirtschaftliche Überleben ihrer Mitglieder und daher mittelbar auch ihrer eigene Existenz (als Interessenvertretungen) gefährdet sei. Damit machen die antragstellenden Parteien nämlich nur eine allfällige wirtschaftliche Reflexwirkung der angefochtenen Bestimmung geltend, nicht aber einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre (vgl. VfSlg 17.323/2004).3. Daran ändert auch das Vorbringen der antragstellenden Parteien zur Antragslegitimation nichts, wonach durch die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung das wirtschaftliche Überleben ihrer Mitglieder und daher mittelbar auch ihrer eigene Existenz (als Interessenvertretungen) gefährdet sei. Damit machen die antragstellenden Parteien nämlich nur eine allfällige wirtschaftliche Reflexwirkung der angefochtenen Bestimmung geltend, nicht aber einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessensphäre vergleiche VfSlg 17.323 aus 2004,).

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Die antragstellenden Parteien sind durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen und sind damit nicht zur Anfechtung legitimiert.

Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G64.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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