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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung einer an Sozialversicherungsträger adressierten Bestimmung des ASVG über den bei Abschluss von Verträgen maßgeblichen Großgeräteplan mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §338 Abs2a ASVG.
Die angegriffene Norm ist im ersten und im dritten Satz ausschließlich an Versicherungsträger adressiert und beschränkt diese in bestimmter Weise in ihrer gesetzlichen Aufgabe und Befugnis, Sachleistungen der Krankenversicherung durch Abschluss von Verträgen sicherzustellen. Der zweite Satz betrifft hingegen die Festlegung des Großgeräteplans. Die Bestimmung gestaltet daher in keinem ihrer Teile unmittelbar und aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers.
Der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grund dieser Bestimmung die - potentiell gegebene - Möglichkeit, einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G114.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013