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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung einer an Sozialversicherungsträger adressierten Bestimmung des ASVG über den bei Abschluss von Verträgen maßgeblichen Großgeräteplan mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen
1. Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen freiberuflich als Facharzt für Radiologie in Innsbruck tätig und verfügt in seiner Ordination unter anderem über ein MRT-Gerät der Marke Siemens, Type Magtom Symphomie TIM Upgrade mit 1,5 Tesla Feldstärke und ein "eT-Gerät der Marke Siemens, Type Emotion".
2. Er beantragt die Aufhebung des §338 Abs2b ASVG als verfassungswidrig. Da die genannten Großgeräte in seiner Ordination nicht Teil des Großgeräteplans seien, stehe die angefochtene Bestimmung einem Vertragsabschluss mit einem Krankenversicherungsträger entgegen. Der Antragsteller hält die angefochtene Bestimmung aus verschiedenen Gründen für verfassungswidrig.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§338 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 81/2013 lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):§338 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2013, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Regelung durch Verträge
§338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und §26 des Zahnärztegesetzes, BGBl I Nr 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psycho-therapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach §151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.§338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und §26 des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2005,, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psycho-therapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach §151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
(2) Durch die Verträge nach Abs1 ist die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen. Eigene Einrichtungen der Versicherungsträger dürfen für die Versorgung mit diesen Leistungen nur nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften herangezogen werden.
(2a) Die Versicherungsträger haben sich beim Abschluss von Verträgen nach Abs1 an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan zu halten. Dieser Großgeräteplan ist nach Abstimmung mit der Sozialversicherung, bezüglich der nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sowie des extramuralen Bereiches auch nach Abstimmung mit der für diese Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessensvertretung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Verträge die dem widersprechen, sind ungültig.
(3) Die Abs1, 2 und 2a gelten entsprechend für die Regelung der Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Krankenanstalten.
(4) Die Versicherungsträger sind ermächtigt, den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen) betreffenden Informationen zu erteilen, soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag notwendig sind."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Der Antrag ist nicht zulässig:
2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
3. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).3. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
4. Die angegriffene Norm ist im ersten und im dritten Satz ausschließlich an Versicherungsträger adressiert und beschränkt diese in bestimmter Weise in ihrer gesetzlichen Aufgabe und Befugnis, Sachleistungen der Krankenversicherung durch Abschluss von Verträgen sicherzustellen. Der zweite Satz betrifft hingegen die Festlegung des Großgeräteplans. Die Bestimmung gestaltet daher in keinem ihrer Teile unmittelbar und aktuell die Rechtssphäre des Antragstellers.
Der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grund dieser Bestimmung die – potentiell gegebene – Möglichkeit, einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm, die den Antragsteller aber nicht zur Anfechtung der Norm berechtigt (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten VfSlg 12.858/1991, 14.984/1997, 15.184/1998, 15.530/1999, 16.969/2003, 18.512/2008 uva.).Der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grund dieser Bestimmung die – potentiell gegebene – Möglichkeit, einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm, die den Antragsteller aber nicht zur Anfechtung der Norm berechtigt vergleiche zu vergleichbaren Sachverhalten VfSlg 12.858 aus 1991,, 14.984 aus 1997,, 15.184 aus 1998,, 15.530 aus 1999,, 16.969 aus 2003,, 18.512 aus 2008, uva.).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G114.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013