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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Unzulässigkeit des Individualantrags von Nachbarn auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung, unabhängig von der tatsächlichen Parteistellung im Bauverfahren für das angrenzende GrundstückRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann es für Antragsteller, welche mit Individualantrag den für ein angrenzendes und nicht für das in ihrem Eigentum stehendes Grundstück geltenden Teil eines Flächenwidmungsplans anfechten, erst durch die Erteilung der Baubewilligung zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommen, nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 18879/2009 mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob den Antragstellern im Bauverfahren für ein angrenzendes Grundstück tatsächlich Parteistellung zukommt. Haben die Antragsteller in dem betreffenden Bauverfahren nach den baurechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung, kommt auch im Verfahren über einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ein Eingriff in die Rechtssphäre gar nicht in Betracht, weil dieselbe sich erst aus den einschlägigen bau- (und raumordnungs-)rechtlichen Vorschriften ergibt.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann es für Antragsteller, welche mit Individualantrag den für ein angrenzendes und nicht für das in ihrem Eigentum stehendes Grundstück geltenden Teil eines Flächenwidmungsplans anfechten, erst durch die Erteilung der Baubewilligung zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommen, nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung vergleiche VfSlg 18879 aus 2009, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob den Antragstellern im Bauverfahren für ein angrenzendes Grundstück tatsächlich Parteistellung zukommt. Haben die Antragsteller in dem betreffenden Bauverfahren nach den baurechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung, kommt auch im Verfahren über einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ein Eingriff in die Rechtssphäre gar nicht in Betracht, weil dieselbe sich erst aus den einschlägigen bau- (und raumordnungs-)rechtlichen Vorschriften ergibt.
Mit dem Vorbringen der Antragsteller, dass es durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan "zu einer faktischen Abwertung ihrer Wohnung am Markt kommt", machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Interessen geltend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V45.2013Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013