RS Vfgh 2013/9/13 V45/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags von Nachbarn auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung, unabhängig von der tatsächlichen Parteistellung im Bauverfahren für das angrenzende Grundstück

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann es für Antragsteller, welche mit Individualantrag den für ein angrenzendes und nicht für das in ihrem Eigentum stehendes Grundstück geltenden Teil eines Flächenwidmungsplans anfechten, erst durch die Erteilung der Baubewilligung zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommen, nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 18879/2009 mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob den Antragstellern im Bauverfahren für ein angrenzendes Grundstück tatsächlich Parteistellung zukommt. Haben die Antragsteller in dem betreffenden Bauverfahren nach den baurechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung, kommt auch im Verfahren über einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ein Eingriff in die Rechtssphäre gar nicht in Betracht, weil dieselbe sich erst aus den einschlägigen bau- (und raumordnungs-)rechtlichen Vorschriften ergibt.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann es für Antragsteller, welche mit Individualantrag den für ein angrenzendes und nicht für das in ihrem Eigentum stehendes Grundstück geltenden Teil eines Flächenwidmungsplans anfechten, erst durch die Erteilung der Baubewilligung zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommen, nicht jedoch durch die hier angefochtene Verordnung vergleiche VfSlg 18879 aus 2009, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob den Antragstellern im Bauverfahren für ein angrenzendes Grundstück tatsächlich Parteistellung zukommt. Haben die Antragsteller in dem betreffenden Bauverfahren nach den baurechtlichen Bestimmungen keine Parteistellung, kommt auch im Verfahren über einen Individualantrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ein Eingriff in die Rechtssphäre gar nicht in Betracht, weil dieselbe sich erst aus den einschlägigen bau- (und raumordnungs-)rechtlichen Vorschriften ergibt.

Mit dem Vorbringen der Antragsteller, dass es durch den angefochtenen Flächenwidmungsplan "zu einer faktischen Abwertung ihrer Wohnung am Markt kommt", machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Interessen geltend.

Entscheidungstexte

  • V45/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.09.2013 V45/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V45.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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