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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beschluss auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten wegen Dienstpflichtverletzungen; Abstellung auf die – ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen – Beweisergebnisse für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses denkmöglichRechtssatz
Es ist nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die Berufungskommission die Bedeutung des Einleitungsbeschlusses darin erblickt, den Umfang des Disziplinarverfahrens zu begrenzen.
§46 AVG geht vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (vgl VwSlg 11540 A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die - ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen - Beweisergebnisse wie beispielsweise der Einvernahme einer Bediensteten abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht (vgl VfGH 07.06.2013, B1303/2012).§46 AVG geht vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche vergleiche VwSlg 11540 A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht. Es ist aber nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die belangte Behörde für die Erlassung des Einleitungsbeschlusses teilweise auch auf die - ausschließlich von betriebsinternen Organen erhobenen - Beweisergebnisse wie beispielsweise der Einvernahme einer Bediensteten abstellt, um den Umfang des Disziplinarverfahrens abzustecken; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012).
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren), BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B579.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013